Beschlüsse der 123. Arbeitstagung des ALS veröffentlicht
Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) hat die Aufgabe, die Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen innerhalb der Überwachungsbehörden der 16 Bundesländer abzustimmen. Zu diesem Zweck tagt der ALS zwei Mal jährlich.
Die dabei gefassten Beschlüsse werden im Nachgang veröffentlicht. Auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit können hier die neuesten Beschlüsse aus der 123. Arbeitstagung abgerufen werden.
In die Zuständigkeit des ALS fallen die Themen Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, Trinkwasser, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe, Tabak, Rückstände und Kontaminanten sowie die chemische, chemisch-physikalische und physikalische Lebensmittelanalytik.
In der Stellungnahme Nr. 2024/12 beschäftigt sich der ALS mit der Bezeichnung von Aromaextrakten als „natürlich“. Obwohl die Formulierung „natürliche Aromaextrakte“ mehrfach in der EU-Ökoverordnung aufgeführt ist, handelt es sich dabei nach Auffassung des ALS nicht um eine Vorgabe für die Kennzeichnung von Aromen im Zutatenverzeichnis von Bio- oder konventionellen Lebensmitteln. Der ALS hält diese Auslobung für unzulässig. Dies soll auch für eine Angabe außerhalb des Zutatenverzeichnisses gelten. Die Angabe „natürliche“ Aromaextrakte suggeriere als werbliche Aussage dem Verbraucher, dass es auch synthetische bzw. nicht natürliche Aromaextrakte gebe, was nicht der Fall sei. Da Aromaextrakte immer natürlich seien, handele es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Nur Hinweise außerhalb des Zutatenverzeichnisses sollen nach Auffassung des ALTS akzeptabel sein, wenn sie sich auf das zur Herstellung des Aromaextraktes verwendete Ausgangsmaterial beziehen. Auch dann solle der Begriff „natürlich“ aber nicht verwendet werden.
Die Stellungnahme Nr. 2024/13 beschäftigt sich mit der Angabe der speziellen Herkunft bei Palmfett/-öl und Palmkernfett/-öl. Da es sich bei Palmöl und Palmfett einerseits und bei Palmkernöl bzw. Palmkernfett andererseits um unterschiedliche Lebensmittel handelt, muss nach Auffassung des ALS diese Differenzierung bei der Auswahl der zutreffenden Bezeichnung im Zutatenverzeichnis eines vorverpackten Lebensmittels berücksichtigt werden. Die Verwendung des Begriffes „Palmöl“ als Oberbegriff, der sowohl Palmöl als auch Palmkernöl umfasse, sei daher nicht möglich. Nur bei der Kennzeichnungserleichterung gem. Anhang VII Teil A Nr. 8 und 9 LMIV sei eine Unterscheidung nicht erforderlich. Hierbei geht es jedoch um die unterschiedliche pflanzliche Herkunft bestimmter Öle oder Fette. In diesen Fällen sei die beispielhafte Angabe „pflanzliche Öle (Raps, Palm)“ ausreichend. In diesem Fall müsse nicht zwischen „Palm“ bzw. „Palmkern“ differenziert werden. Diese Kennzeichnungserleichterungen können jedoch nach Auffassung des ALS nur bei Verwendung mehrerer pflanzlicher Öle oder Fette angewandt werden.
In der Stellungnahme Nr. 2024/14 beschäftigt sich der ALS mit der Bezeichnung der Zutaten „Invertzuckersirup“ bzw. „Invertflüssigzucker“ bei zusammengesetzten Lebensmitteln. Der ALS ist der Auffassung, dass es sich dabei weder um Saccharose jeglicher Art noch Glucosesirup oder Dextrose handelt. Eine Klassenbezeichnung komme für die speziellen Zuckerarten deshalb nicht in Betracht. Diese müssten mit ihren rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen „Invertflüssigzucker“ oder „Invertzuckersirup“ bezeichnet werden.
Schließlich verweist der ALS in seiner Stellungnahme Nr. 2024/25 auf einen von ihm entwickelten Entscheidungsbaum für Pflanzenfaserpräparate. Der Leitfaden kann über die Homepage des BVL hier abgerufen werden. Darin setzt sich der ALS mit der Abgrenzung von Pflanzenpräparaten und einer möglichen Einordnung als charakteristische Lebensmittelzutat, (zulassungsbedürftiger) Zusatzstoff oder als Nährstoff (unter Berücksichtigung der Vorschriften über Novel Food) auseinander. Bei Nutzung des Entscheidungsbaumes für Pflanzenpräparate sind in jedem Fall die beigefügten Erläuterungen zu berücksichtigen.
ALS-Beschlüsse sind rechtlich nicht bindend. Trotzdem haben sie praktische Bedeutung. Wie eingangs erwähnt verständigen sich die Vertreter der amtlichen Untersuchungseinrichtungen der verschiedenen Bundesländer auf eine möglichst einheitliche Auslegung bestimmter lebensmittelrechtlicher Fragestellungen. Gleichwohl entscheiden über die Auslegung lebensmittelrechtlicher Vorschriften verbindlich die Gerichte.
Redaktion: Sascha Schigulski