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Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu häufig verwendeten Begriffen aus den Bereichen Lebensmittel-, Futtermittel- und tierisches Nebenproduktrecht.
Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu häufig verwendeten Begriffen aus den Bereichen Lebensmittel-, Futtermittel- und tierisches Nebenproduktrecht.
Einrichtungen je der Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände), wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.
Durch Ausschmelzen von Fleisch, einschließlich Knochen, gewonnene Fette zum Genuss für Menschen.
Es handelt sich um Fette, die aus der Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten oder Erzeugnissen gewonnen wurden, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind, die jedoch von einem Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr bestimmt wurden.
Der benannte Einfuhrort ist der Ort, der von einer für die Veterinärkontrolle zuständigen Behörde für die Einfuhr von Futter- oder Lebensmitteln in die Union benannt wurde und über die die festgelegten Produkte eingeführt werden dürfen. Auch Unternehmen können sich als benannte Einfuhrorte registrieren lassen. Werden beispielsweise Waren aus der Türkei über Kroatien auf dem Straßenweg nach Deutschland verbracht, handelt es sich bei dem Ort, an dem die Waren die kroatische Grenze überschreiten, um den benannten Eingangsort und bei dem Ort in Deutschland, an dem die Ware dem Zoll vorgeführt und eingeführt werden soll, um den benannten Einfuhrort.
Die benannten Einfuhrorte werden auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht. (Zu der Liste der benannten Einfuhrorte)
Bei dem benannten Eingangsort handelt es sich um einen Ort, den die Mitgliedsstaaten der EU für die Einfuhr von verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln in ihr Hoheitsgebiet festgelegt haben und der Zugang zu geeigneten Kontrolleinrichtungen besitzt. Es handelt sich also um den Ort, an dem ein Erzeugnis aus einem Drittland erstmals auf den europäischen Boden gelangt.
Eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.
Die Bezeichnung, früher: Verkehrsbezeichnung, des Lebensmittels ist der rechtlich korrekte Name. Hierfür existieren drei Möglichkeiten: eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung muss verwendet werden. Anderenfalls hat der Hersteller ein Wahlrecht zwischen einer verkehrsüblichen und einer beschreibenden Bezeichnung.
Blutmehl ist ein durch Hitzebehandlung von Blut oder Blutfraktionen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 gewonnenes, verarbeitetes tierisches Protein. Es unterscheidet sich von einem Blutprodukt im Sinne derselben Verordnung durch die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe und Verarbeitungsschritte.
Blutprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl; dazu zählen getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige rote Blutkörperchen oder Fraktionen davon und Mischungen. Bei Blutmehl handelt es sich qua Definition (faktisch) um ein Blutprodukt, das jedoch aufgrund des Wortlautes der Verordnung aus spezifischen Gründen „rechtlich“ aus der Definition ausgenommen wird.
Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels, oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie zu berücksichtigen.
Bei der Dokumentenprüfung handelt es sich um die Prüfung der einer Sendung aus einem Drittland beiliegenden Veterinärbescheinigungen, -dokumente oder anderer Dokumente.
Als Eier definiert der Gesetzgeber Farmgeflügeleier in der Schale – ausgenommen angeschlagene Eier, bebrütete Eier und gekochte Eier –, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind.
Die Einfuhrkontrolle ist eine in § 7 der deutschen Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) für Lebensmittel tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Lebensmittel und lebende Tiere vorgeschriebene Untersuchung, die eine Dokumentenprüfung, eine Nämlichkeitskontrolle und eine Warenuntersuchung umfasst.
Eingeweide sind Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle sowie die Luft- und Speiseröhre und – bei Geflügel – der Kropf.
Unter dem Begriff „Einzelhandel“ wird die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher verstanden. Konkret umfasst die Begriffsdefinition „Einzelhandelstätigkeiten“, wie der Wortlaut des Art 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verdeutlicht. Von dem Begriff des Einzelhandels sind insbesondere auch Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen erfasst.
Eiprodukte sind Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Eiern oder von verschiedenen Eibestandteilen, oder von Mischungen davon, oder aus der weiteren Verarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen.
Endverbraucher sind die letzten Verbraucher eines Lebensmittels, die das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwenden.
Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 8.1;
Alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis des Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind.
Fischereierzeugnisse sind alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süßwassertiere (außer lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken sowie allen Säugetieren, Reptilien und Fröschen) einschließlich aller essbaren Formen und Teile dieser Tiere, sowie aller aus ihnen gewonnenen essbaren Erzeugnisse.
Auch bei Fischmehl handelt es sich um verarbeitetes tierisches Protein. Dieses wird von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetieren, jedoch einschließlich gezüchteter wirbelloser Wassertiere inklusive Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden, hergestellt.
Fleisch im hygienerechtlichen Sinn erfasst alle genießbaren Teile, einschließlich Blut, der Tierarten bzw. der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel, Hasentiere und Wild.
Fleischerzeugnisse sind verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind. Beispiele für Fleischerzeugnisse sind alle Arten von Wurstwaren, Frikadellen oder ein gebratenes Stück Fleisch.
Eine Fleischzubereitung ist frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden, oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen. Beispiel für eine Fleischzubereitung ist ein frisches, nicht erhitztes Schweinenackensteak in einer Marinade.
Flüssigei sind unverarbeitete Eibestandteile nach Entfernen der Schale.
Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden.
Frisches Fleisch ist Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschließlich vakuumverpacktes oder in kontrollierter Atmosphäre umhülltes Fleisch; Frischfleisch ist also unbehandeltes Fleisch.
Alle Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind Einzelfuttermittel, die tierischen Ursprungs sind, einschließlich verarbeitete tierische Proteine, Blutprodukte, ausgeschmolzene Fette, Ei-Erzeugnisse, Fischöl, Fettderivate, Kollagen, Gelatine und hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm.
Hierbei handelt es sich um alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern.
Futtermittelunternehmer sind die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden.
Ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird.
Bei dem Gemeinsamen Dokument Einfuhr (GDE) handelt es sich um das Dokument, das der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter gem. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Anzeige der Einfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs in die Europäische Union zu erstellen hat und in dem die zuständige Behörde die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu bescheinigen hat (vgl. Art. 3 Buchst. a) i. V. m. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009).
Um die Einschleppung von Tierseuchen und deren Verbreitung zu verhindern, unterliegen Tiere und tierische Erzeugnisse, die aus Drittländern in die Europäische Union eingeführt werden, einer Veterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle.
Das Eintreffen einer kontrollpflichtigen Sendung ist gem. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bei der Grenzkontrollstelle, über die die Sendung eingeführt werden soll, anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt mit Hilfe des in Anhang III der genannten Verordnung vorgegebenen Formulars, dem sog. „Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr“ (abgekürzt „GVDE“).
Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen: die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch auf nachfolgende Generationen, die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen und die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist.
Grenzkontrollstellen sind alle gem. Art. 6 der Richtlinie 97/78/EG bezeichneten und zugelassenen Kontrollstellen, die Erzeugnisse aus Drittländern bei ihrem Eintreffen an den Grenzen der EU (konkret: den in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG aufgeführten Gebieten) einer Veterinärkontrolle unterziehen sollen.
Grieben sind eiweißhaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfetts nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen.
Hackfleisch oder Faschiertes ist entbeintes Fleisch, das durch Hacken/Faschieren zerkleinert wurde und weniger als 1 % Salz enthält.
Das Sichtfeld einer Verpackung, das vom Verbraucher beim Kauf höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird und ihm ermöglicht, die Beschaffenheit oder die Art und gegebenenfalls die Handelsmarke eines Produkts sofort zu erkennen. Oder einfacher: Hauptsichtfeld ist die Packungsvorderseite.
Ein Heimtier ist ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, jedoch in der Gemeinschaft üblicherweise nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird, z. B. Hunde, Katzen, Hamster, Ratten etc. – nicht hingegen Wildvögel oder Wild. Ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier ist jedes Tier, das gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird, wie etwa Pelztiere, Heimtiere und solche Tiere, die in Labors, Zoos oder in Zirkussen gehalten werden. Im Gegensatz hierzu sind der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere alle Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet werden (Art. 3 Abs. 2 Buchst. c, d und f) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009).
Futtermittel, außer Material gemäß Artikel 24 Absatz 2, für Heimtiere und Kauspielzeug aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, das
Besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, so unternehmen die Behörden je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären; dabei sind möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.
Jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird.
Ein zentraler Begriff im Lebensmittelrecht. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Das Inverkehrbringen schließt sich an den Abschluss des Herstellungsprozesses an. Bereits mit dem Bereithalten für Verkaufszwecke beginnt das Inverkehrbringen.
Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.
Kauspielzeug wird aus ungegerbten Huftierhäuten und -fellen oder aus anderem Material tierischen Ursprungs hergestellt und dient dem Kauen für Heimtiere.
Knickeier sind Eier mit verletzter Kalkschale, jedoch intakter Schalenhaut.
Ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Fellen, Häuten und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden ist.
Die Kontamination von Lebensmitteln bedeutet das Hereinbringen einer Gefahr.
Alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste, einschließlich gebrauchten Speiseöls.
Lebensmittel sind legaldefiniert als alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
Auch lebende Tiere gelten ausnahmsweise bereits als Lebensmittel, wenn sie für den menschlichen Verzehr hergerichtet wurden. Hierzu zählen insbesondere lebende Hummer, Muscheln, Schnecken usw. Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören hingegen Futtermittel, sonstige lebende Tiere (Weidevieh, Farmwild etc.), Pflanzen vor dem Ernten, Arzneimittel, kosmetische Mittel, Tabak und Tabakerzeugnisse, Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe sowie Rückstände und Kontaminanten.
Ein Lebensmittelbetrieb ist jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens; auf die rechtliche Organisation, z. B. selbstständig oder nicht, kommt es nicht an.
Als Lebensmittelhygiene werden die Maßnahmen und Vorkehrungen bezeichnet, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist. Der lebensmittelrechtliche Hygienebegriff geht also über bloße Sauberkeit weit hinaus.
Die Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel, insbesondere Kennzeichnungsvorschriften, einschließlich Vorschriften allgemeiner Art, die unter bestimmten Umständen für alle Lebensmittel oder für bestimmte Klassen von Lebensmittel gelten, sowie Vorschriften, die nur für bestimmte Lebensmittel gelten.
Unter dem Begriff Lebensmittelrecht wird die Gesamtheit aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen verstanden, unabhängig davon, ob es sich um gemeinschaftsrechtliche oder einzelstaatliche Normen handelt, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln, wie auch von Futtermitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert werden, einbezogen sind.
Ein weiterer zentraler Begriff des Lebensmittelrecht. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn sie entweder gesundheitsschädlich oder zum Verzehr ungeeignet sind.
Unter einem Lebensmittelunternehmer versteht man die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.
Als Milcherzeugnisse definiert der Gesetzgeber Verarbeitungserzeugnisse aus der Verarbeitung von Rohmilch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse. Vollmilch, Joghurt und Butter sind Beispiele für Milcherzeugnisse.
Ein Betrieb mit einem oder mehreren Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden.
Die Nämlichkeitskontrolle ist die visuelle Überprüfung eines Erzeugnisses auf Übereinstimmung mit den Veterinärbescheinigungen, Veterinärdokumenten oder mit anderen veterinärrechtlich vorgeschriebenen Dokumenten.
Nebenprodukte der Schlachtung meint anderes frisches Fleisch als frisches Schlachtkörperfleisch, einschließlich Eingeweide und Blut.
Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs-und Vertriebsstufen zu berücksichtigen.
Pelztiere sind nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, die zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden.
Der Begriff Primärzutat meint diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels aus machen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist.
Primärproduktion ist die Erzeugung, die Aufzucht oder der Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse.
Die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird.
Heimtierfutter, das bestimmtes Material der Kategorie 3 enthält, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt oder tiefgefroren wurde. Hierzu zählen insbesondere die im Einzelhandel angebotenen BARF-Produkte, wie grüner Pansen oder rohe Rindfleischabschnitte, die vorverpackt und lediglich tiefgefroren vertrieben werden.
Als Rohmilch bezeichnet man das unveränderte Gemelk von Nutztieren, das nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde.
Ein Lebensmittel muss still zurückgerufen werden, wenn es zum Verzehr ungeeignet ist.
Ein Lebensmittel muss öffentlich zurückgerufen werden, wenn es gesundheitsschädlich ist und die Verbraucher bereits erreicht haben kann.
Die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs-und Vertriebsstufen zu verfolgen.
Separatorenfleisch ist maschinell gewonnenes Restfleisch, oder mit den Worten des Gesetzgebers, ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird.
Alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können. Verkehrsbezeichnung, Gewicht und Alkoholgehalt bei alkoholischen Getränken müssen im selben Sichtfeld einer Fertigpackung erscheinen.
Ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen.
Die Umhüllung eines Lebensmittels ist das Platzieren eines Lebensmittels in eine Hülle oder ein Behältnis, die das Lebensmittel unmittelbar umgeben, sowie diese Hülle oder dieses Behältnis selbst.
Unverarbeitete Lebensmittel sind Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden.
Als verarbeitete Fischereierzeugnisse definiert der Gesetzgeber verarbeitete Erzeugnisse, die durch die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen oder die Weiterverarbeitung solcher verarbeiteten Erzeugnisse gewonnen werden.
Heimtierfutter, ausgenommen rohes Heimtierfutter, das gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 hergestellt wurde.
Verarbeitete tierische Proteine werden ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenen. Es handelt sich um tierisches Protein, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann. Zu den verarbeiteten tierischen Proteinen zählen auch Blutmehl und Fischmehl, nicht jedoch Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse, Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, Gelatine, hydrolysierte Proteine und Dicalciumphosphat, Eier und Ei-Erzeugnisse, einschließlich Eierschalen, Tricalciumphosphat und Kollagen.
Die Verarbeitung von Lebensmitteln bedeutet eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder durch eine Kombination dieser verschiedenen Verfahren.
Verarbeitungserzeugnisse sind Lebensmittel, die aus der Verarbeitung unverarbeiteter Erzeugnisse hervorgegangen sind; diese Erzeugnisse können Zutaten enthalten, die zu ihrer Herstellung oder zur Verleihung besonderer Merkmale erforderlich sind.
Eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre.
Die Verpackung eines Lebensmittels ist das Platzieren eines oder mehrerer umhüllter Lebensmittel in ein zweites Behältnis, sowie dieses Behältnis selbst.
Diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen.
In bestimmten Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen festgestellt wird, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht, können vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen.
Jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“ nicht erfasst.
Unter der Warenuntersuchung versteht man die Prüfung des Erzeugnisses selbst. Sie kann auch die Kontrolle der Verpackung und der Temperatur sowie eine Probeentnahme und Laboranalyse umfassen.
Weißwasser ist eine Mischung aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder daraus gewonnenen Erzeugnissen mit Wasser, die beim Spülen von Milchverarbeitungsanlagen, einschließlich Behältern für Milcherzeugnisse, vor der Reinigung und Desinfektion gesammelt wird.
Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
Eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat besteht.
Zutat meint jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als Zutaten.
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