Der EuGH hat mit Urteil vom 11.12.2025 (Rs.: C-473/24) ein wichtiges Urteil zur Reinigung und Desinfektion von Lebensmitteln gefällt. Das Urteil ist hier abrufbar.

Sachverhalt

Ein Unternehmen vertreibt und bewirbt Produkte, die aus Wasser und 7,5 % Essigsäure bzw. Wasser, 10 % Essigsäure und 1,5 % Citronensäure bestehen. Die Produkte werden in durchsichtigen Sprühflaschen vertrieben, auf deren Etiketten auf der Vorderseite neben dem jeweiligen Marken- und Produktnamen unverarbeitetes Gemüse, eine glänzende Küchenspüle und ein Siegel mit den Angaben „bewährte Lebensmittelqualität“ und „100 % pflanzlich“ zu sehen sind. Die rückseitigen Etiketten enthalten unter anderem die Angabe „… mit der praktischen Sprühflasche ist das Benetzen von Salaten, Obst und Gemüse einfach möglich… Eignet sich nicht nur für leckere Salatdressings, sondern, es verfeinert auch andere Speisen“. Ein Mitbewerber des Unternehmens, das Reinigungsmittel vertreibt, ist der Auffassung, dass der Vertrieb des genannten Produktes gegen die Vorgaben des Biozidrechts sowie die CLP- und REACH-Verordnung verstößt, mahnte den Hersteller in der Folge erfolglos ab und verklagte diesen im Anschluss vor dem Landgericht Frankfurt auf Unterlassung.

In erster Instanz bestätigte das LG Frankfurt die Rechtsauffassung des abmahnenden Unternehmens und stufte das Produkt als Biozidprodukt ein. Dieser Auffassung folgte auch das in zweiter Instanz befasste Oberlandesgericht Frankfurt am Main und begründete dies insbesondere mit der Form der Flasche, die im Verkehr ausschließlich mit Reinigungsmitteln in Verbindung gebracht würde. Auch sogenannte Dual-Use-Produkte, also solche, die einen doppelten Verwendungszweck aufweisen würden, unterlägen den entsprechenden Verordnungen.

Im Rahmen der Revision vor dem BGH wurde das Verfahren durch diesen ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Dual-Use-Produkte in den Geltungsbereich der Biozid- bzw. CLP- und REACH-Verordnung fallen.
 
Rechtlicher Hintergrund

Art. 2 Abs. 1 und 2 der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 bestimmen den Geltungsbereich der Verordnung wie folgt:

„(1) Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte und behandelte Waren. Anhang V enthält eine Liste der unter diese Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung.

(2) Sofern in dieser Verordnung oder in anderen Unionsvorschriften nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt diese Verordnung nicht für Biozidprodukte oder behandelte Waren, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsakte fallen:
[…]
e) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene …;
[…]
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 gilt diese Verordnung auch für Biozidprodukte, die in den Geltungsbereich eines der vorstehend genannten Rechtsinstrumente fallen und für die Verwendung zu Zwecken gedacht sind, die nicht von diesen Instrumenten abgedeckt werden, soweit diese Zwecke nicht von diesen Instrumenten erfasst sind.“

Art. 3 derselben Verordnung definiert ein Biozidprodukt als jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Anhang V enthält eine Liste der Biozidproduktarten und deren Beschreibung gem. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung, die auszugsweise wie folgt lautet:

„Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel
[…]

Produktart 4: Lebens- und Futtermittelbereich

Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden.

Produkte zur Aufnahme in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.

Produktart 5: Trinkwasser

Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser für Menschen und Tiere.
[…]“

Nach den vorgenannten Regularien fallen also Produkte zur Desinfektion von Lebensmitteln nicht unter die Biozidverordnung, wohingegen Präparate zur Desinfektion von Lebensmittelkontaktmaterialien von der Verordnung erfasst werden. Der EuGH musste nun also bewerten, wie Produkte einzustufen sind, die für beide Zwecke geeignet sind.

Entscheidung

In seiner Entscheidung stellt der EuGH klar, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anhang V Hauptgruppe 1. Produktart 4 der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Produkt mit biozider Wirkung, das zur Reinigung und Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, letztlich nicht in den Geltungsbereich der Biozidverordnung fällt.

Zur Begründung führt der EuGH im Wesentlichen aus, dass das Verzeichnis in Anhang V der Biozidverordnung dazu diene, eine rechtssichere Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen zu ermöglichen und als abschließend anzusehen sei. Produkte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die sowohl zur Verwendung als Lebensmittel als auch als Reinigungs- oder Desinfektionsmittel für Lebensmittel bestimmt sind, fallen daher nicht in den Geltungsbereich der Biozidverordnung.

Zu der ebenfalls praktisch relevanten Frage, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) erster Gedankenstrich der Biozidverordnung dahin auszulegen ist, dass ein Produkt, um unter den in dieser Bestimmung definierten Begriff „Biozidprodukt“ zu fallen, einem ausschließlich oder hauptsächlich bioziden Zweck dienen muss oder ob der biozide Zweck gegenüber anderen Zwecken lediglich akzessorisch sein kann, führt der EuGH aus, dass die Einstufung eines Produktes als Biozidprodukt nicht dadurch gehindert wird, dass der biozide Verwendungszweck nicht den Hauptzweck darstellt.

Denn Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Biozidverordnung enthalte auch unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 3 und 19 der Verordnung keine näheren Angaben zur Art oder Intensität der bioziden Verwendung, woraus folge, dass eine objektive Eignung für einen solchen Einsatzzweck ausreichend ist. Daher sei es für die Annahme eines Biozidproduktes i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) erster Gedankenstrich der Biozidverordnung nicht maßgeblich, ob dieser Zweck der Hauptzweck oder ein möglicher akzessorischer Nebenzweck sei.

Bewertung

Die Entscheidung des EuGH ist von hoher praktischer Relevanz. Sie zeigt einmal mehr, dass die rechtliche Einstufung eines Produktes mitunter komplex sein kann und die Zweckbestimmung eines Stoffes für die Einordnung eine zentrale Rolle spielt. Insbesondere bei Produkten, die für verschiedene Zwecke eingesetzt werden können (sog. Dual- oder Multi-Use-Produkte), ist daher kritisch zu prüfen, ob sich die Zweckbestimmungen im Einzelfall, z. B. wie bei Lebens- und Futtermitteln, alternativ gegenüberstehen und einander gegenseitig ausschließen, oder wie im vorliegenden Fall kumulativ nebeneinander bestehen.

Mit Spannung bleibt nunmehr abzuwarten, wie der BGH den Fall abschließen wird. Denn wie der Schilderung zur Aufmachung und Vermarktung des Produktes zu entnehmen ist, lässt sich neben der Tatsache, dass das Produkt als Lebensmittel verzehrt und zu deren Desinfektion verwendet werden kann, ebenso argumentieren, dass das Produkt zur Desinfektion von Lebensmittelkontaktflächen, z. B. von Spülen oder Arbeitsflächen, verwendet werden soll. Die konkrete Produktaufmachung des Produktes lässt eine solche Verwendungsmöglichkeit zumindest naheliegend erscheinen.

 

Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans