Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in nationales Recht erfolgt
Am gestrigen Tag ist im Bundesgesetzblatt das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) veröffentlicht worden. Damit werden die Regelungen der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht fristgerecht umgesetzt.
Im Februar 2024 hat die EU die Richtlinie (EU) 2024/825 „zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ erlassen. Diese Richtlinie, deren Titel im Englischen auszugsweise Empowering Consumers lautet, wird als EmpCo-Richtlinie abgekürzt.
In der EmpCo-Richtlinie werden die Verbraucherrechte in einer vielfältigen Weise gestärkt. Die Richtlinie enthält Regelungen zu Nachhaltigkeitssiegeln, Umweltaussagen, der vorzeitigen Obsoleszenz, also das bewusste Veralten oder Kaputtgehen von Produkten vor Ablauf ihrer potenziellen Lebensdauer, Zirkularitätsaspekten wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, Softwareaktualisierungen sowie weitere Punkte.
Die Regelungen der EmpCo-Richtlinie gelten ausschließlich im sogenannten B2C-Bereich, also im Verhältnis von Unternehmen zu Verbrauchern. Obwohl die Richtlinie mit ihrem breiten Anwendungsbereich keinen expliziten Lebensmittelbezug hat, hat sie für den Lebensmittelsektor trotzdem eine enorme Bedeutung.
Dies betrifft zum einen sogenannte Nachhaltigkeitssiegel. Hierbei handelt es sich um freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern. Ausgenommen sind lediglich verpflichtende Kennzeichnungen gemäß Unionsrecht.
Zu den ökologischen oder sozialen Merkmalen eines Produktes gehören beispielsweise werbliche Aussagen über Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitskräfte wie angemessene Löhne, Sozialschutz oder Sicherheit des Arbeitsumfelds. Hierzu zählt der Gesetzgeber auch die Achtung der Menschenrechte, die Gleichbehandlung einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, Beiträge zu sozialen Initiativen oder ethische Verpflichtungen wie den Tierschutz.
Handelt es sich um eine solche Aussage, die den Verbrauchern in Siegelform präsentiert wird, unterliegen diese künftig strengen Anforderungen. Erlaubt bleiben Nachhaltigkeitssiegel nur, wenn sie entweder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem basieren, das seinerseits den Anforderungen der EmpCo-Richtlinie entspricht. Auch die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem werden sodann genau beschrieben.
Hierzu gehört, dass das System allen Gewerbetreibenden offenstehen muss, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen zu erfüllen, die Anforderungen des Systems vom Systeminhaber in Absprache mit Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet wurden, in dem System Verfahren für Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt sind, die bis zu Entzug oder Aussetzung des Nachhaltigkeitssiegels führen und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems einem Dritten obliegt.
Zum anderen sieht der europäische Gesetzgeber strengere Reglementierungen für umweltbezogene Aussagen vor.
Eine Umweltaussage ist jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
- ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer oder
- die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde.
Künftig ist die Angabe
- einer allgemeinen Umweltaussage (z. B. umweltbewusst, klimaneutral, Gut für die Umwelt, Gut für den Planeten u. v. m.) stets unzulässig, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann;
- einer spezifischen Umweltaussage nach wie vor erlaubt, sofern diese belegbar ist und dem Verbraucher auf verständliche leicht zugängliche Weise bereitgestellt wird;
- einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers unzulässig, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produktes oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht.
- einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und der zu Folge ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat,
verboten.
Als Richtlinie bedarf die EmpCo-Richtlinie der Umsetzung in nationales Recht. Hierfür hat die EU den Mitgliedstaaten Zeit bis zum 27.03.2026 gegeben. Diese Frist hat der nationale Gesetzgeber eingehalten.
Bei der Umsetzung der Regelungen der EmpCo-Richtlinie in nationales Recht hat sich der deutsche Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben der Richtlinie gehalten. Die Vorschriften wurden im Wesentlichen eins zu eins umgesetzt.
Da es sich bei der EmpCo-Richtlinie um eine Änderung bzw. Ergänzung der UGP-Richtlinie handelt, die ihrerseits im UWG umgesetzt ist, hat der deutsche Gesetzgeber die Regelungen der EmpCo-Richtlinie konsequenterweise auch in das UWG aufgenommen.
Die Regelungen treten ohne weitere Übergangsfristen oder Abverkaufsfristen am 27.09.2026 in Kraft. Unternehmen, die Nachhaltigkeitssiegel verwenden bzw. umweltbezogene Aussagen auf ihren Produkten, in Werbematerialien oder in ihrem Onlineauftritt (inkl. Social Media) tätigen, ist zu raten, sich dringend und kurzfristig mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen und problematische Angaben anzupassen.
Redaktion: Sascha Schigulski