Referentenentwurf zur Aufhebung der Meldepflichten von Laborverantwortlichen
Bereits im Mai vergangenen Jahres hatte die Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) die Streichung nicht erforderlicher nationaler Meldepflichten im Lebensmittelrecht, die über die EU-rechtlichen Vorgaben hinausgehen, gefordert. Auch der am 05.11.2025 vom Bundeskabinett beschlossene „Bericht der Bundesregierung über die Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratieabbau“ hatte die Aufhebung verschiedener Meldepflichten im LFGB als Beitrag der Bundesregierung zum Bürokratieabbau ausdrücklich aufgeführt.
Nunmehr hat das BMLEH nach Abschluss der Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung einen Referentenentwurf eines Gesetzes für Bürokratieabbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie weiterer Bereiche vorgelegt. Dieser sieht unter anderem die Streichung von § 44 Abs. 4a und Abs. 5a LFGB vor, in denen derzeit noch die Meldepflicht eines Laborverantwortlichen vorgesehen ist in dem Fall, in dem das Labor „Grund zu der Annahme“ hat, dass ein Lebensmittel oder ein Futtermittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 bzw. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 „unterliegen würde“.
Seit Inkrafttreten dieser nationalen Meldepflichten gab es rechtliche Auseinandersetzungen zur Frage des Inhalts und des Umfangs einer derartigen Meldepflicht für private Labore und deren Umsetzung in der Praxis. Erschwerend kam die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2023 (BVerwG 3 C 7.22) hinzu, wonach ein Laborverantwortlicher auch dann die zuständigen Behörden über einen Laborbefund informieren muss, wenn das Labor die Analyse im Rahmen einer sogenannten Freigabeuntersuchung für ein Lebensmittelunternehmen durchgeführt hat, der auftraggebende Lebensmittelunternehmer das Inverkehrbringen des Lebensmittels erst von einer beanstandungsfreien Analyse abhängig gemacht hat und deshalb rein faktisch das Inverkehrbringen eines unsicheren Lebensmittels gar nicht zu befürchten war (vgl. hierzu unseren Newsletter vom 20.02.2024, hier abrufbar).
Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf auch die Aufhebung der Meldepflichten aus § 44 Abs. 4 und Abs. 5 LFGB vor. Nach diesen ebenfalls rein nationalen Vorschriften bestehen derzeit noch Meldepflichten für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass ihnen angelieferte Ware unsicher ist und damit einem Verkehrsverbot unterliegt. Auch diese Meldepflicht ging zurück auf verschiedene „Gammelfleisch-“ und „Dioxin-Skandale“ in den vergangenen Jahrzehnten.
Begründet wird der Entwurf u. a. damit, dass der gesundheitliche Verbraucherschutz aufgrund der sonstigen Vorgaben des Lebensmittel- und Futtermittelrechts auch ohne diese bundesrechtlichen Meldepflichten gewährleistet werden kann. Die weiteren Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren sind nun abzuwarten. Sollte der Entwurf in der derzeitigen Fassung in Kraft treten, dürfte damit in der Tat eine deutliche Entlastung sowohl für Unternehmen und private Untersuchungslabore als auch für die Überwachungsbehörden einhergehen.
Redaktion: Manuel Immel