Mit Newsletter vom 19.12.2024 hatten wir berichtet, dass das VG Berlin (Beschl. v. 16.12.2024, Az.: VG 14 L 228/24) dem Bezirksamt Berlin-Pankow dessen Veröffentlichung der sogenannten „Smiley-Liste“ untersagt hatte. In dieser Smiley-Liste wurden Ergebnisse von Betriebskontrollen veröffentlicht, wobei die Betriebe abhängig vom Kontrollergebnis jeweils mit einem Smiley in den Kategorien „sehr gut“ bis „nicht ausreichend“ bewertet wurden. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte sich das Bezirksamt weder unmittelbar auf Art. 11 Abs. 3 der KontrollVO berufen noch auf das Berliner LMÜTranspG.

Gegen diese Entscheidung legte das Bezirksamt Beschwerde ein, über die nunmehr das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 15.10.2026 (Az.: OVG 5 S 1/25, noch nicht veröffentlicht) entschieden hat. Da zwischenzeitlich mit Wirkung zum 28.02.2026 das Berliner LMÜTranspG aufgehoben wurde, hatte das OVG nur noch über die Frage zu entscheiden, ob Art. 11 Abs. 3 der Kontrollverordnung Ermächtigungsgrundlage für die Pankower „Smiley-Liste“ sein kann. Dies hat das OVG in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts verneint.

In der Entscheidungsbegründung wird ausgeführt, dass Art. 11 Abs. 3 KontrollVO wegen seines Rahmencharakters und der fehlenden Konkretisierung der für die Intensität des Grundrechtseingriffs wesentlichen Ausgestaltungselemente nicht als alleinige Grundlage für ein wertendes Smiley-Veröffentlichungssystem herangezogen werden kann. Art. 11 Abs. 3 KontrollVO setzt voraus, dass die Einstufungskriterien objektiv, transparent und öffentlich verfügbar sind, sowie dass „geeignete Regelungen“ bestehen, die einen fairen, schlüssigen und transparenten Einstufungsprozess gewährleisten, mithin ein bereits normativ ausgestaltetes System existiert. Die Vorschrift ermächtigt die einzelne Behörde gerade nicht dazu, diese Regelungen selbst zu schaffen. Denn es liegt nach der von der Verordnung bezweckten Harmonisierung amtlicher Kontrollen in den Mitgliedstaaten fern, dass die Transparenz amtlicher Kontrollen mit den in Art. 11 Abs. 3 KontrollVO vorgesehenen Mitteln jeweils nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer einzelnen Behörde hergestellt werden soll. Es widerspräche diesem Transparenzgedanken, wenn die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen nicht vergleichbar wären, weil es jeder einzelnen Behörde überlassen bliebe, Einstufungskriterien und Einstufungsprozesse zu entwerfen.

Formeller Adressat der in Art. 11 Abs. 3 KontrollVO in Bezug genommenen Regelungen ist der Gesetzgeber, weil es sich bei der Ein- und Durchführung eines Einstufungssystems um eine Maßnahme mit erheblicher grundrechtsrelevanter Außenwirkung handelt. Eine derart eingriffsintensive Maßnahme bedarf einer die KontrollVO präzisierenden hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, an der es vorliegend fehlt.

Das Bezirksamt Pankow hat bereits Anfang des Jahres seine „Smiley-Liste“ abgeschaltet (vgl. hierzu unseren Newsletter vom 06.03.2026). Mit einer Wiederaufnahme der „Smiley-Liste“ ist nun nicht mehr zu rechnen.

 

Redaktion: Manuel Immel