Mit der am 18.06.2020 im Amtsblatt der EU bekannt gemachten Verordnung (EU) 2020/797 werden in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 neue Regelungen für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte geschaffen, die aus der EU stammen, in ein Drittland versendet und aufgrund einer Annahmeverweigerung im Drittland wieder zurückgesendet werden. Bisher fehlten Vorschriften zum Umgang mit solchen tierischen Nebenprodukten bzw. Folgeprodukten gänzlich.

Der Verordnungstext ist hier abrufbar.

Die neuen Regeln sollen gewährleisten, dass die betroffenen Sendungen wieder in die Union eingeführt und zu einer gem. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die jeweilige Materialkategorie zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb verbracht werden dürfen, sofern die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Annahme der Sendung zustimmt.

Vereinfacht dargestellt sehen die neuen Regelungen vor, dass eine Wiedereinfuhr und Verarbeitung/Beseitigung der Stoffe dann möglich ist, wenn die betroffene Sendung im Drittland lediglich entladen, gelagert bzw. umgeladen wurde, die tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte ansonsten unverändert sind und die zuständige Drittlandsbehörde den Grund für die Ablehnung bzw. die vorgenannten zulässigen Behandlungen mitteilt.

Die neuen Regeln treten am 08.07.2020 in Kraft und gelten rückwirkend zum 14.12.2019.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans