Mit der am 18.11.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Delegierten Verordnung (EU) 2022/2258 erfolgt eine Aktualisierung einiger Vorschriften des EU-Hygienerechts, die insbesondere im Bereich der Abgabe von Eiern im Lebensmitteleinzelhandel sowie bei Fischereierzeugnissen eine nicht unerhebliche Auswirkung auf die Praxis haben werden.

Anhang III Abschnitt X Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält eine Frist für die Abgabe von Eiern nach deren Legen an den Endverbraucher, die derzeit 21 Tage beträgt. Zum Zweck der Durchsetzung dieses europäischen Verbotes hat der deutsche Gesetzgeber in § 22 Abs. 3 Tier-LMHV eine entsprechende Regelung geschaffen, wonach es untersagt ist, Eier nach Ablauf des 21. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben. Dieses Verbot ist in § 23 Tier-LMHV strafbewehrt.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2258 wird die Regelung des Anhangs III Abschnitt X Kapitel 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 jedoch geändert und die neue Abgabefrist auf 28 Tage festgesetzt. Zugleich wird in demselben Kapitel eine neue Nr. 4 eingeführt, nach der das Mindesthaltbarkeitsdatum von Eiern auf höchstens 28 Tage nach dem Legen festgesetzt werden darf. Begründet wird diese Änderung mit dem Ziel, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren, die durch die zwingend erforderliche Entsorgung der Eier deutlich vor Ende ihrer Haltbarkeit entsteht.

Darüber hinaus enthält die Delegierte Verordnung weitere Änderungen:

  • So wurde ein fehlerhafter Verweis in Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Nr 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der Begleitdokumente bei der Schlachtung von Geflügel im Haltungsbetrieb korrigiert.
  • Weiterhin wurde die Liste hochverarbeiteter Erzeugnisse in Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 um bestimmte Fettderivate sowie Aromen aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs erweitert.
  • Außerdem wurden im Bereich der Fischereierzeugnisse die Vorschriften zu den Temperatur- und Beförderungsbedingungen überarbeitet, um die Nutzung von 3-lagigen Polyethylenbehältern sowie die Nutzung der Technik des sog. „Superchillings“ zu ermöglichen. Während der Lagerung und Beförderung müssen ganze oder ausgenommene Fischereierzeugnisse künftig nicht mehr zwingend auf Eis liegen, sondern es kann unter den neu geregelten Bedingungen auch eine Polyethylen-Wanne zum Einsatz kommen, die mit Wasser und Eis gefüllt ist. Bei Einsatz des Superchilling-Verfahrens für frische Fischereierzeugnisse ist der Transportbehälter entsprechend zu kennzeichnen. In diesem Fall ist ein Transport in Kisten ohne Eis zulässig. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Erzeugnisse eine Kerntemperatur zwischen – 0,5 °C und – 2 °C einhalten.

Die Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 treten am 20. Tag nach der Verkündung im Amtsblatt, also zum 08.12.2022, in Kraft. Wann eine Änderung der Tier-LMHV erfolgt, ist derzeit noch offen.

Lebensmittelunternehmer sollten prüfen, ob sich hieraus neue Möglichkeiten in ihrem Geschäftsbereich ergeben.

 

Redaktion: Christian Weigel und Prof. Dr. Clemens Comans