Am heutigen Tag sind im Bundesgesetzblatt die Änderungen zu § 40 LFGB veröffentlicht worden. Diese Änderungen können  unter folgendem Link eingesehen werden.

Die Gesetzesänderung enthält im Wesentlichen eine Anpassung des § 40 LFGB im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.03.2018, Az.: 1 BvF 1/13. In diesem hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken an der bisher im Gesetz nicht vorgesehenen Befristung von Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB geäußert. Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken ist der Gesetzgeber nun nachgekommen, indem er die zu veröffentlichenden Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB nunmehr auf einen Zeitraum von sechs Monaten befristet. Sechs Monate nach der Veröffentlichung ist eine entsprechende Mitteilung also von Amts wegen zu entfernen.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber einige weitere Klarstellungen und Ergänzungen in § 40 Abs. 1a LFGB vorgenommen. So sah der bisherige Wortlaut vor, dass für eine Veröffentlichung mindestens zwei unabhängige Untersuchungen von Stellen, verstanden als amtliche Untersuchungseinrichtungen, vorliegen mussten. Dabei waren in der Praxis Diskussionen darüber entstanden, ob die geforderten zwei Untersuchungen auch von zwei verschiedenen Behörden stammen müssen. Diesen Streit hat der Gesetzgeber nunmehr dahingehend gelöst, dass ausdrücklich klargestellt wird, dass die als Minimum geforderte zweifache Untersuchung auch durch eine Stelle, also eine einzelne Untersuchungseinrichtung erfolgen kann.

Weiterhin wird ein neuer Veröffentlichungstatbestand in das Gesetz aufgenommen. Künftig ist eine Veröffentlichung auch dann zulässig, wenn ein nach den Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist. Dieser Sachverhalt wird künftig in § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB erfasst.

Die bisherige Nr. 2 wird zu Nr. 3. Nach dieser können Hygieneverstöße, sofern sie entweder eine gewisse Erheblichkeit haben oder wiederholt aufgetreten sind, ebenfalls zu einer Veröffentlichung führen. Hier erfolgt jedoch künftig eine Einschränkung. Verstöße gegen bauliche Anforderungen sowie gegen Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten begründen dann keine Veröffentlichungspflicht mehr, sofern sie keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken.

Schließlich wird in § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB klargestellt, dass sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich darauf hinzuweisen ist.

Die genannten Änderungen treten morgen, also am 30.04.2019, in Kraft.

 

Redaktion: Manuel Immel