Änderungen zahlreicher Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Am 28.02.2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 61, S. 1 – 131) die Verordnung (EU) 2019/319 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001 und (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Angaben zu Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien in Bescheinigungen für die Einfuhr in die Union veröffentlicht, mit der umfassende Änderungen der Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfolgen.
Für Einfuhren von verarbeitetem tierischem Protein gemäß der Musterbescheinigung in Anhang XV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird aktuell verlangt, dass verarbeitetes tierisches Protein, das aus Drittländern eingeführt wird, kein Blut von Wiederkäuern enthalten darf.
Die TSE-Erklärung der neuen Veterinärbescheinigung sieht in ihrer Ziffer II.7 jedoch angemessene Garantien vor, um das TSE-Risiko in solchen Produkten zu mindern. Aus diesem Grund werden die Worte „außer Wiederkäuern“ bzw. „von anderen Tieren als Wiederkäuern“ in allen Musterbescheinigungen in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, die mit der vorliegenden Verordnung geändert werden, gestrichen. Fortan darf verarbeitetes tierisches Protein, das aus Drittländern eingeführt wird, also auch Blut von Wiederkäuern enthalten.
Durch die Verordnung (EU) 2019/319 werden die Musterveterinärbescheinigungen in den Kapiteln 1, 1a, 2(A), 2(B), 3(A), 3(B), 3(C), 3(D), 3(E), 3(F), 4(B), 4(C), 4(D), 6(B), 8, 10(A), 10(B), 11, 12 und 18 des Anhangs XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert.
Weiterhin sieht die Verordnung einen Übergangszeitraum bis zum 30.09.2019 vor, wonach tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte weiterhin zur Einfuhr in und Durchfuhr durch die Union zugelassen werden, wenn ihnen eine vorschriftsmäßig ausgefüllte und unterzeichnete Veterinärbescheinigung gemäß den bisherigen Musterveterinärbescheinigungen in Anhang XV beiliegt, sofern diese vor dem 31.07.2019 ausgefüllt und unterzeichnet wurde.
Die Verordnung tritt am 20.03.2019 in Kraft.
Redaktion: Dr. Clemens Comans