Die Arbeitsgruppe „Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft“ (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz hat sich umfassend mit dem Einfrieren von Lebensmitteln tierischer Herkunft befasst und hierzu eine Handreichung veröffentlicht. Im Vordergrund steht dabei das Einfrieren von frischem Fleisch sowie das Einfrieren von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Ebene des Lebensmitteleinzelhandels.

Die AFFL befasst sich zunächst mit dem Einfrieren von frischem Fleisch und verweist dabei auf die einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach frisches Fleisch ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach der Schlachtung und Zerlegung eingefroren werden muss. Dabei ist vor dem Einfrieren erforderlichenfalls eine gewisse Reifezeit zu berücksichtigen. Sodann wird darauf hingewiesen, dass Lebensmittelspenden von gemeinnützigen Einrichtungen dem Bereich des Einzelhandels zuzuordnen sind und Fleisch im Rahmen von Einzelhandelstätigkeiten zum Zwecke der Umverteilung auch zu einem späteren Zeitpunkt eingefroren werden darf, wenn die entsprechenden Vorgaben beachtet werden, die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 explizit genannt werden. Darüber hinaus soll hierdurch grundsätzlich keine Zulassungspflicht ausgelöst werden.

Von besonderer Praxisrelevanz ist darüber hinaus der folgende Hinweis der AFFL, dass die bisherige Praxis, Fleisch vor Ablauf des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums einzufrieren und zu einem späteren Zeitpunkt zu verwenden und in verarbeiteter Form in den Verkehr zu bringen, weiterhin zulässig ist. Voraussetzungen sollen danach die Dokumentation des Einfrierdatums sowie ggf. ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit sein. Es wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, wenn Fleisch auf der der Schlachtung/Zerlegung nachgelagerten Produktionsstufe zum Zwecke der späteren innerbetrieblichen Verarbeitung eingefroren wird.

Soll das Fleisch allerdings tiefgefroren abgegeben werden, sind verschiedene Besonderheiten zu berücksichtigen. Zum einen kann in diesem Fall die Abgabe an andere Lebensmittelunternehmer eine Zulassungspflicht auch für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels auslösen, falls es sich nicht um eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene handelt. Zum anderen sind die Vorschriften der TLMV (Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel) sowie die Kennzeichnungsvorschriften der LMIV zu berücksichtigen. Dies betrifft beispielsweise die Angabe des Einfrierdatums, die Kennzeichnung als „tiefgefroren“ und die Deklaration eines angemessenen Mindesthaltbarkeitsdatums.

Darüber hinaus weist die AFFL allgemein und nicht nur bezogen auf frisches Fleisch darauf hin, dass bei der Angabe eines neuen Haltbarkeitsdatums ein Nachweis oder Beleg dafür erforderlich ist, dass die Ware bis zum neuen Haltbarkeitsdatum die spezifischen Eigenschaften behält und darüber hinaus auch eine Angabe zum physikalischen Zustand in der Bezeichnung des Lebensmittels zu ergänzen ist (z. B. tiefgefroren).

Im Hinblick auf Geflügelfleisch wird darauf hingewiesen, dass hier die spezifischen Vorgaben des Marktordnungsrechts nach der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beachten sind (definitionsgemäß muss frisches Geflügelfleisch sobald wie möglich gefroren und ständig auf einer Temperatur von – 12 °C gehalten werden).

Durchaus bemerkenswert ist der Hinweis, dass die Deklaration zweier verschiedener Mindesthaltbarkeitsdaten in Betracht kommt, die einmal für eine gekühlte Lagerung und einmal für die Aufbewahrung in gefrorenem Zustand stehen sollen. In diesen Fällen sei im Einzelfall zu prüfen, ob eine Irreführung gegeben ist. Die AFFL bewertet eine solche Kennzeichnung also nicht per se als irreführend. Hier kommt es vielmehr auf die konkrete Art der Kennzeichnung an.

Hinsichtlich der allgemeinen Regelungen zum Einfrieren von Lebensmitteln, die sich nicht spezifisch auf Fleisch beziehen, weist die AFFL zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen (Nachweis der Haltbarkeit und Angabe zum physikalischen Zustand) darauf hin, dass das Material zur Umhüllung und Verpackung auch zum Einfrieren geeignet sein muss und sich insbesondere aus einem etwa verwendeten Schutzgas Probleme ergeben können. Darüber hinaus wird auf umfassende Dokumentationspflichten verwiesen.

Die Bedeutung des Einfrierens von Lebensmitteln und die Erforderlichkeit, die in diesem Zusammenhang noch bestehenden Auslegungsfragen zu klären, zeigen sich auch daran, dass beim Europäischen Gerichtshof seit Kurzem ein Verfahren zur Auslegung von Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 anhängig ist (Rechtssache C-660/23). Mit der vorliegenden Handreichung schafft die AFFL jedoch zunächst einmal Klarheit bezüglich verschiedener spannender Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Einfrieren von Lebensmitteln auf nationaler Ebene. Auch wenn sich die Handreichung an die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden richtet, um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu ermöglichen, kann sie selbstverständlich auch von den Lebensmittelunternehmen genutzt werden, um die eigenen Prozesse hieran auszurichten.

 

Redaktion: Christian Weigel