Aktuelle Corona-Maßnahmen für fleischverarbeitende Betriebe in NRW und Schleswig-Holstein
Als Reaktion auf die verstärkten Nachweise von COVID-19-Erkrankungen in fleischarbeitenden Betrieben haben sich zunächst zwei Bundesländer dazu entschlossen, Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
Neuregelungen in NRW
In Nordrhein-Westfalen gelten ab dem 01.07.2020 die nachstehenden Voraussetzungen in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und anderen vorwiegend fleischverarbeitenden Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten. Für die Zahl der Beschäftigten ist es unbeachtlich, ob es sich um eigene Beschäftigte oder solche von im Betrieb tätigen Werksvertragsnehmern handelt.
In der Produktion dürfen nur Personen eingesetzt werden, die mindestens zwei Mal pro Woche und auf Kosten des Betriebsinhabers auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 durch PCR-Verfahren getestet werden und dabei ein negatives Testergebnis haben. Die Testung kann im Poolverfahren erfolgen, die Auswertung ist durch ein anerkanntes Labor vorzunehmen. Nachweise über die Testung sind auf dem Betriebsgelände vorzuhalten.
Alle Beschäftigten müssen ausdrücklich darüber informiert werden, dass sie mit Erkältungssymptomen nicht arbeiten dürfen, sondern mit einem Anspruch auf Lohnfortzahlung der Arbeit fernbleiben müssen. Die Information hat in der Muttersprache der Beschäftigten zu erfolgen.
Die Namen und Wohn-/Aufenthaltsadressen sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesender Personen müssen jederzeit und mit aktuellem Stand verfügbar sein und für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem jeweiligen Erhebungsdatum aufbewahrt werden. Auf Verlangen sind die Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
Die vorstehende Regelung gilt unmittelbar für ganz NRW ab dem 01.07.2020. Der Volltext der Allgemeinverfügung ist hier abrufbar.
Neuregelungen in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein sieht eine Regelung vor, nach der in fleischverarbeitenden Betrieben, in denen mehr als 150 Beschäftigte einschließlich Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werkunternehmens tätig sind und in denen mehr als 30 % der dort tätigen Personen Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werkunternehmers sind, besondere Maßnahmen gegen eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu ergreifen sind.
Hierzu gehört, dass Leiharbeitnehmer und Beschäftigte eines Werkunternehmens, die innerhalb der vergangenen 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit in einer anderen Arbeitsstätte desselben Betriebs oder in einem anderen Betrieb tätig waren, nicht beschäftigt werden dürfen.
Vom Verbot der Beschäftigung nicht umfasst sind Personen, die über ein ärztliches Attest in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass bei den Personen keine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorliegt. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf zwei molekularbiologische Testungen über das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus stützen. Zwischen den für diese Testung erforderlichen Entnahmen der Abstriche müssen mindestens 48 Stunden liegen.
Darüber hinaus dürfen zwischen der Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit und der Durchführung des letzten Tests nicht mehr als 48 Stunden verstrichen sein. Die Atteste sind der Leitung des Betriebes sowie auf Verlangen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
Bei der vorgenannten Regelung aus Schleswig-Holstein handelt es sich um einen Erlass des Ministeriums an die jeweiligen Ortsbehörden. Diese sind angehalten, entsprechende Allgemeinverfügungen zu erlassen, was demnach in Kürze erfolgen wird. Die Regelungen in Schleswig-Holstein sollen zunächst bis zum 10.08.2020 befristet werden.
Den Volltext des Erlasses ist hier abrufbar.
Redaktion: Sascha Schigulski