Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie auf zwei jüngst im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgegebene Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte an den EuGH unterrichten.

Im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 427 vom 26.11.2018, S. 11) wurde bekanntgegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2018 ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-536/18 eingereicht hat. Darin ersucht das Bundesverwaltungsgericht den EuGH um Auskunft, ob bei den nach Art. 27 Abs. 2 und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhobenen Gebühren Kostenanteile für die Löhne und Gehälter des Personals berücksichtigt werden dürfen, das zur Verwaltungsabwicklung und Gebührenerhebung der durchgeführten amtlichen Kontrollen eingesetzt wird.

Das zweite Vorabentscheidungsersuchen betrifft eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs. Diese wurde am 02.07.2018 beim EuGH eingereicht und trägt das Aktenzeichen C-432/18. Darin legt der Bundesgerichtshof dem EuGH die Frage vor, ob sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf die Verwendung der einzelnen, nicht geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“) erstreckt.

Über den weiteren Fortgang der Verfahren werden wir zum gegebenen Zeitpunkt berichten.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans