Auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sind die Beschlüsse der 119. ALS-Sitzung veröffentlicht worden. Der ALS ist der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Darin verständigen sich die Sachverständigen der Untersuchungsämter der verschiedenen Bundesländer auf eine einheitliche Auslegung lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Insoweit haben die ALS-Beschlüsse praktische Bedeutung. Die Beschlüsse können hier heruntergeladen werden.

In der Stellungnahme Nr. 2022/15 beschäftigt sich der ALS mit dem Thema Überprüfung der Allergene im Herstellungsbetrieb. Hierbei hat der ALS ein dreiseitiges Merkblatt entwickelt. Darin werden die einzelnen Schritte dargestellt, die die Vollzugsbehörden im Betrieb nachvollziehen sollen, wenn in einem Lebensmittel ein nicht gekennzeichnetes Allergen nachgewiesen wird. Damit bietet das Merkblatt auch für die Unternehmen hilfreiche Anhaltspunkte.

In der Stellungnahme Nr. 2022/16 befasst sich der ALS mit fermentierten bzw. hydrolysierten Getreideerzeugnissen zur Herstellung von Getränken wie z. B. „Haferdrinks“ oder „Reisdrinks“. Dabei schildert der ALS insbesondere die denkbaren Herstellungsverfahren und erläutert, wie der bei der Fermentation ggf. gebildete Zucker im Rahmen der Kennzeichnung der Enderzeugnisse zu berücksichtigen ist, insbesondere wenn auf die Abwesenheit von Zucker hingewiesen werden soll.

Die Stellungnahme Nr. 2022/17 beschäftigt sich mit den Unterschieden in den Bezeichnungen „Wackelpudding“ bzw. „Götterspeise“ einerseits bzw. „Pudding“ andererseits. Insoweit weist der ALS darauf hin, dass die Leitsätze für Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse die Verkehrsauffassung dahingehend beschreiben, dass Puddinge mit Ausnahme von Wackelpudding und/oder Götterspeise mit Milch hergestellt werden.

Sodann folgen verschiedene Beschlüsse zu alkoholischen Getränken, bspw. zu Glühwein und zu Whisky. Dabei handelt es sich um folgende Stellungnahmen:

  • 2022/18 zu Zutaten von Glühwein
  • 2022/19 zum Shikimisäuregehalt bei Weinen der Burgundergruppe
  • 2022/20 zu Probierfläschchen mit Single Malt Scotch Whisky
  • 2022/23 zur Beurteilung von geographischen Bezugnahmen bei Whisky
  • 2022/24 zur Sichtfeldregelung bei der Kennzeichnung von zusammengesetzten Begriffen/Anspielungen bei Spirituosen
  • 2022/25 zu Abbildungen von geschmacksgebenden Lebensmitteln und Ausgangsstoffen bei Spirituosen.

Die Stellungnahme Nr. 2022/21 setzt sich darüber hinaus mit der Angabe des Zuckergehaltes bei Wein und den entsprechenden Angaben „halbtrocken“ bzw. „lieblich“ auseinander.

Außerdem betrifft die Stellungnahme Nr. 2022/22 die Kenntlichmachung von Schwefeldioxid (Sulfite) bei weinähnlichen Getränken. Insoweit geht es um die Frage, ob bei Fruchtweinen und anderen weinähnlichen Getränken in Fertigpackungen neben der Kennzeichnung als allergene Zutat auch eine Kennzeichnung als Antioxidationsmittel bzw. als Konservierungsstoff erforderlich ist. In diesem Zusammenhang vertritt der ALS die Auffassung, dass die Angabe als allergene Zutat ausreichend ist und eine zusätzliche Kennzeichnung als Antioxidationsmittel entbehrlich ist.

Die Stellungnahme Nr. 2022/26 befasst sich mit der Vermarktung von Kindertees. Diese sollen nach § 7 Abs. 1 FrSaftErfrischGetrTeeV zu beurteilen sein, wenn die Verwendung für Säuglinge und Kleinkinder nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Angabe „für Kinder“ soll dazu allerdings nicht ausreichen, weil damit auch Kleinkinder umfasst seien.

Die letzten beiden Stellungnahmen Nr. 2022/27 und Nr. 2022/28 befassen sich mit der Bezeichnung von Beikost und der Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ im Zusammenhang mit weiteren Aussagen.

Wie immer ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse des ALS rechtlich nicht bindend sind. Sie stellen eine Meinung der Vertreter der Lebensmittelüberwachung dar und können von den Gerichten vollumfänglich überprüft werden. Wie eingangs bereits erwähnt haben die ALS-Beschlüsse trotzdem eine enorme praktische Bedeutung. Lebensmittelunternehmern, die sich an die ALS-Beschlüsse halten, kann nur schwerlich ein Vorwurf sorgfaltswidrigen Handelns gemacht werden.

 

Redaktion: Sascha Schigulski