Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat auf seiner Homepage die Beschlüsse der 126. ALS-Sitzung veröffentlicht.

Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) ist ein Gremium der Sachverständigen der Untersuchungsämter der verschiedenen Bundesländer, das sich mit der einheitlichen Auslegung lebensmittelrechtlicher Vorschriften beschäftigt. Die Beschlüsse können hier abgerufen werden.

Der ALS befasst sich mit verschiedenen Themen, die insbesondere den Bereich der Lebensmittelkontaktmaterialien betreffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beschlüsse:

  • 2026/01 Lebensmittelrechtliche Beurteilung von Bubble Tea
  • 2026/02 Kennzeichnung von Maltodextrin bei zusammengesetzten Zutaten
  • 2026/03 Bedeutung von gesundheitsbasierten Richtwerten und toxikologischen Standardfaktoren im Rahmen der Risikobewertung von Lebensmitteln
  • 2026/04 Verkehrsverbot für Verstöße gegen Anhang V Kapitel 2 Nr. 2.1.6 bzw. Kapitel 3 Nr. 3.3.2 der VO (EU) Nr. 10/2011
  • 2026/05 Neue Regelungen für die Bewertung spezifischer Migrationsgrenzwert-Überschreitungen gemäß Anhang V der VO (EU) Nr. 10/2011
  • 2026/06 Beurteilung von Kupfergehalten durch Migration in alkoholhaltige Getränke bei offenem Ausschank
  • 2026/07 Verwendung von Gegenständen, welche keine Lebensmittelkontaktmaterialien sind, bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Lebensmitteln
  • 2026/08 Angabe von NIAS in Konformitätserklärungen
  • 2026/09 Bezeichnungen „GIN“ und „Destillierter Gin“

Besonders hinweisen möchten wir zum einen auf die Stellungnahme Nr. 2026/02. Hier ging es um die Frage, ob Maltodextrin bei zusammengesetzten Zutaten, wie z. B. Tee-Extrakten, Früchtetee-Extrakten und Fruchtpulverzubereitungen als Trägerstoff bzw. sonstiger wie ein Trägerstoff verwendeter Stoff, zu beurteilen ist. In diesem Fall wäre eine Kenntlichmachung im Zutatenverzeichnis nicht erforderlich.

Der ALS weist darauf hin, dass für die Einordnung als „anderer Stoff“, der in derselben Weise und zu demselben Zweck wie ein Trägerstoff verwendet wird, die in der Definition für Trägerstoffe explizit genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es muss also ein Lebensmittelzusatzstoff, -aroma oder -enzym oder ein Nährstoff und/oder sonstiger Stoff, der einem Lebensmittel zu Ernährungszwecken oder physiologischen Zwecken zugefügt wird, „transportiert“ werden. Darüber hinaus muss der Stoff dazu verwendet werden, die transportierten Stoffe zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne ihre Funktion zu verändern und deren Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern. Diese Anforderungen sind nach Auffassung des ALS im Zusammenhang mit den diskutierten Tee- und Früchtetee-Extrakten sowie Fruchtpulverzubereitungen nicht erfüllt.

Darüber hinaus ist die Stellungnahme Nr. 2026/03 zur Bedeutung von risikobasierten Richtwerten und toxikologischen Standardfaktoren im Rahmen der Risikobewertung von Lebensmitteln zu berücksichtigen. Diese ist vor dem Hintergrund diverser Gerichtsentscheidungen ergangen. ALS und ALTS gehen davon aus, dass die aus toxikologischer Sicht notwendigen Sicherheitsfaktoren unzureichend erklärt und verstanden würden, und hat daher eine Stellungnahme zu dieser Thematik verfasst, die von ALS und ALTS gemeinsam beschlossen wurde. Die zugehörige Stellungnahme ist hier abrufbar.

Wie immer ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse des ALS rechtlich nicht bindend sind. Dies gilt auch für die vom ALS veröffentlichte Stellungnahme zur Bedeutung von gesundheitsbasierten Richtwerten und toxikologischen Standardfaktoren im Rahmen der Risikobewertung von Lebensmitteln. Sowohl die Beschlüsse als auch die Stellungnahme stellen Meinungen der Vertreter der Lebensmittelüberwachung dar und können von den Gerichten vollumfänglich überprüft werden. Dennoch haben die ALS-Beschlüsse eine hohe praktische Bedeutung. Lebensmittelunternehmern, die sich an die ALS-Beschlüsse halten, kann nur schwerlich ein Vorwurf sorgfaltswidrigen Handelns gemacht werden.

 

Redaktion: Christian Weigel