Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) hat seine Stellungnahmen der 110. Sitzung veröffentlicht.

Die Stellungnahmen behandeln unter anderem folgende Themen:

  • Zusatzstoffrechtliche Einordnung von Algenzubereitungen
  • Definition des Hauptsichtfeldes bei Getränkeflaschen
  • Citronensäurezusatz zu Weinschorle
  • Alkoholhaltige Getränke mit Wein
  • Mindesthaltbarkeitsdatum bei weinähnlichen Getränken aus Honig, Malz oder Rhabarber
  • Mahlzeitersatzprodukte
  • Beurteilung von durch Elektrolyse hergestelltem „Basen- bzw. Chlorwasser“, das als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird (Novel Food)

Von besonderer Bedeutung ist die Stellungnahme 2017/23 zur zusatzstoffrechtlichen Einstufung von Algensalaten/-zubereitungen.

In einigen Bundesländern wurde diskutiert, wie Algenprodukte, die unter verschiedenen Bezeichnungen wie z. B. „Algensalat“, „Seetangsalat“, „Meeresalgen, eingelegt“ etc. vertrieben werden, zusatzstoffrechtlich einzuordnen sind.

Algenprodukte, die unter Verwendung von marinierten Algen und weiteren geschmacksgebenden Zutaten (u. a. weiteres Gemüse, Chili und Sesam) hergestellt werden, sind nach Auffassung des ALS in die Lebensmittelkategorie „12.7 Salate und würzige Brotaufstriche“ der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 einzuordnen. Diesen dürfen Farbstoffe der Zusatzstoffgruppe II (quantum satis – Farbstoffe) direkt zugesetzt werden.

Weiterhin wurde diskutiert, ob bei solchen Erzeugnissen ein Carry-Over von Farbstoffen aus der Marinade in das Endprodukt zulässig ist, weil zu deren Herstellung meist gefärbte Marinaden verwendet werden, die ihrerseits Farbstoffe enthalten können, die in dem Endprodukt Algensalat nicht zugelassen sind. Diesbezüglich stellt der ALS nunmehr klar, dass ein Carry-Over von Farbstoffen aus der Marinade in das Endprodukt zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 1333/2008 eingehalten werden.

Beinhaltet die zur Herstellung solcher Erzeugnisse verwendete Marinade beispielsweise einen Farbstoff der Gruppe III (diese sind für die Kategorie „12.6 Soßen“ zugelassen, in die auch Marinaden fallen, nicht aber für die Kategorie 12.7), ist das Vorhandensein des Farbstoffes in dem Enderzeugnis nicht beanstandungsfähig, wenn dieser durch die Marinade ins Endprodukt gelangt.

 

Stand: 02.04.2018

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans, Rechtsanwalt, Gummersbach, info@cibus-recht.de