Auf der Homepage des BVL sind die Beschlüsse der 86. ALTS-Arbeitstagung veröffentlicht. Die Beschlüsse können hier abgerufen werden.

Die Beschlüsse sind durchaus zahlreich und fallen zunächst durch eine neue Nummerierung auf. Diese lautet beispielsweise 2020/86/05. Dabei steht die 2020 für das Jahr der Beschlussfassung, die 86 für die jeweilige ALTS-Sitzung und die 05 für den Tagesordnungspunkt.

Die jetzt veröffentlichten ALTS-Beschlüsse orientieren sich grob an der Reihenfolge Fisch, Milch und Fleisch. Einige interessante Beschlüsse sollen kurz dargestellt werden.

Der Beschluss 2020/86/05 beschäftigt sich mit dem Auftauhinweis, im konkreten Fall bei Fischereierzeugnissen. Der ALTS ist der Auffassung, dass eine einmalige Nennung auf der Packungsrückseite nicht ausreichend ist. Diese Frage hat das OVG Hamburg bereits anders entschieden. Das hält der ALTS für irrelevant, da es sich nur um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehandelt habe.

Der Beschluss 2020/86/06 betrifft die Kennzeichnungsoptionen bei der Vermarktung lebender Miesmuscheln. Dieser Beschluss enthält jedoch interessante Hinweise zur Formulierung und Platzierung von Lebensmittelsicherheitshinweisen.

Die Beschlüsse 2020/86/16 und 2020/86/17 beschäftigen sich sodann mit glutenfreiem Käse bzw. glutenfreien Fleischerzeugnissen. Insoweit sieht der ALTS den Zusatz „von Natur aus“ als geeigneten Hinweis an, um das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu vermeiden.

Der Beschluss 2020/86/21 befasst sich mit der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln nach § 3 LMHV unter Berücksichtigung von Richt- oder Warnwertüberschreitungen nach der DGHM.

Der Beschluss 2020/86/41 betrifft die Verarbeitung und Kennzeichnung von Formfleisch bei Aspik-Erzeugnissen unterschiedlicher Art. Gemäß Fußnote 18 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse wird bei Kochstreichwürsten nach Leitsatzziffer 2.231, bei Blutwürsten nach Leitsatzziffer 2.232 und bei Sülzwürsten nach Leitsatzziffer 2.233 die Verwendung von Formfleisch nicht kenntlich gemacht. Sofern jedoch auf ein definiertes Teilstück hingewiesen wird, wie z. B. „Hähnchenbrust in Aspik“ oder „Schinken in Aspik“, muss demgegenüber die Verwendung von Formfleisch kenntlich gemacht werden. Diese muss jeweils in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels erfolgen.

Der Beschluss 2020/86/45 beschäftigt sich mit der Kennzeichnung von Fleischerzeugnissen mit Erzeugnissen aus Käse als Einlage. Hier ist der ALTS der Auffassung, dass Bezeichnungen wie „Käsegriller“ oder „Salami mit Käse“ nur verwendet werden dürfen, wenn tatsächlich „Käse“ entsprechend der Begriffsbestimmung der Käseverordnung verarbeitet wird. Bei Verwendung von „Schmelzkäse“ oder „Schmelzkäsezubereitungen“ seien die genannten Bezeichnungen demgegenüber als irreführend zu beurteilen.

Diese und weitere Themen finden sich in den nunmehr veröffentlichten Beschlüssen besprochen. Wie immer gilt, dass die Beschlüsse des ALTS rechtlich unverbindlich sind. Sie stellen eine Meinung der Vertreter der Lebensmittelüberwachung dar und können von den Gerichten voll überprüft werden. Nichtsdestotrotz haben sie eine enorme praktische Bedeutung. Dem Lebensmittelunternehmer, der sich an die ALTS-Beschlüsse hält, dürfte der Vorwurf sorgfaltswidrigen Handelns nur schwerlich gemacht werden können.

Soweit von Bedeutung, werden wir die relevanten ALTS-Beschlüsse in unserem Seminar „Aktuelle Fragestellungen zu Fleisch und Fleischerzeugnissen“ besprechen. Geplant ist, dass diese Veranstaltung in diesem Jahr am Mittwoch, den 24.11.2021, als Online-Veranstaltung stattfindet. Darauf möchten wir an dieser Stelle bereits hinweisen.

Redaktion: Sascha Schigulski