Auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sind die Beschlüsse der 90. Arbeitstagung des ALTS veröffentlicht worden. Diese können hier abgerufen werden.

Der erste veröffentlichte Beschluss 2022/90/02 LMIV betrifft Angaben über das Nichtvorhandensein von Nährstoffen, die nicht Bestandteil der Nährwertdeklaration nach der LMIV sind und auch keine nährwertbezogenen Angaben nach der HCVO darstellen. Konkret geht es in der vom ALTS beurteilten Frage um Hinweise auf das Nichtvorhandensein von Laktose oder Gluten. Derartige Hinweise werden entweder durch Mengenangaben wie „0 g/100 g“ zum Ausdruck gebracht oder auch durch Angaben wie „0 % Laktose“ oder „0 % Gluten“.

Grundsätzlich beurteilt der ALTS derartige Informationen als freiwillige Informationen, die außerhalb der Nährwerttabelle zulässig sind. Angaben über das Nichtvorhandensein von Gluten oder Laktose seien weder nährwertbezogene Angaben nach der HCVO noch Nährwertdeklaration im Sinne der LMIV, sondern allein eine nützliche Information für Verbraucher, bei denen eine entsprechende Unverträglichkeit gegen die genannten Stoffe besteht.

Derartige Angaben könnten in der Nähe der Nährwertdeklaration (jedoch nicht in dieser selbst), aber auch im Hauptsichtfeld gemacht werden. Als freiwillig bereitgestellte Informationen dürfen derartige Gehaltsangaben zu sonstigen Nährstoffen lediglich nicht irreführend sein. Auch das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist zu beachten. Zur Vermeidung eines Verstoßes kann diesbezüglich der Zusatz „von Natur aus“ eine verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten aufheben.

Schließlich weist der ALTS darauf hin, dass für einen fehlenden Hinweis auf Gluten die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 zur LMIV abschließend Wortlaut und Bedingungen für entsprechende Hinweise enthält.

Der weitere Beschluss 2022/90/03 LMIV betrifft die Frage nach der Kennzeichnung von Lebensmitteln für Online-Verkostungen. Hier hat sich der ALTS mit der Frage beschäftigt, ob Probierfläschchen bzw. Probierpakete mit Lebensmitteln für Online-Verkostungen, die per Fernabsatz in den Verkehr gebracht werden, als vorverpackte Lebensmittel zu bewerten sind.

Der ALTS bejaht diese Frage. Im Falle der Online-Verkostung werden diese Vorverpackungen ohne einen entsprechenden konkreten Wunsch durch den Verbraucher vorab hergestellt, im Zuge der Online-Verkostung vom Anbieter zusammengestellt und an den Verbraucher per Fernabsatz abgegeben. Damit unterliegen sie den Informationspflichten nach Art. 14 LMIV. Zu den verpflichtenden Informationen über Lebensmittel, die im Fall des Fernabsatzes bereitgestellt werden müssen, gehören alle Pflichtinformationen mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums. Diese Informationen müssen bereits vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein und zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen.

Dies sind die einzigen Beschlüsse, die vom ALTS bzgl. der 90. Arbeitstagung veröffentlicht wurden.

Wie immer ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse des ALTS rechtlich nicht bindend sind. Sie stellen eine Meinung der Vertreter der Lebensmittelüberwachung dar und können von den Gerichten voll überprüft werden. Nichtsdestotrotz haben die ALTS-Beschlüsse eine enorme praktische Bedeutung. Lebensmittelunternehmern, die sich an die ALTS-Beschlüsse halten, kann nur schwerlich ein Vorwurf sorgfaltswidrigen Handelns gemacht werden.

 

Redaktion: Sascha Schigulski