Auf der Homepage des BVL wurden die Beschlüsse der 96. Arbeitstagung des ALTS veröffentlicht. Die Beschlüsse können hier abgerufen werden.

Der ALTS ist der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen. Seine Beschlüsse sind rechtlich nicht bindend. Sie haben jedoch eine große praktische Bedeutung, da sich die Vertreter der amtlichen Untersuchungseinrichtungen der Bundesländer darin auf eine einheitliche Auslegung bestimmter lebensmittelrechtlicher Fragen verständigen.

Zu der 96. Arbeitstagung wurden insgesamt nur zwei Beschlüsse veröffentlicht. Beide betreffen den Milchbereich.

In dem Beschluss 2025/96/02 beschäftigt sich der ALTS mit der Frage, ob Transglutaminase in Milcherzeugnissen kennzeichnungspflichtig ist. Bei Transglutaminase handelt es sich um ein Lebensmittelenzym. Auf Lebensmittelenzyme, die einem Lebensmittel zugesetzt werden, kann die Kennzeichnungserleichterung des Art. 20 Buchstabe b) Unterabs. ii) LMIV angewendet werden, wenn sie im Endprodukt wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden. Ein zwingendes Kriterium für die Einstufung von Transglutaminase als Verarbeitungshilfsstoff ist nach Auffassung des ALTS, dass sich die Rückstände technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken. Der Zusatz der Transglutaminase führe zu einer Veränderung der Proteinstruktur und der Funktionalität der Proteine. Diese molekularen Veränderungen seien auch im Enderzeugnis noch vorhanden. Führen die molekularen Veränderungen zu einer substanziellen Änderung der Eigenschaften des Endprodukts im Vergleich zu Produkten ohne Transglutaminase, sei von einer technologischen Auswirkung auf das Endprodukt auszugehen und es liege keine Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff vor. Die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht finde in diesem Fall keine Anwendung.

In dem Beschluss 2025/96/03 beschäftigt sich der ALTS mit der Aussage „wertvolle Inhaltsstoffe der Milch“ und die Frage, ob es sich dabei um eine nährwertbezogene Angabe gemäß HCVO bei Konsummilch handelt. Diese Frage bejaht der ALTS im Ergebnis. Denn dadurch werde zum Ausdruck gebracht, dass die Milch besondere positive Nährwerteigenschaften besitze, und zwar aufgrund der „wertvollen Inhaltsstoffe“, die sie durch die schonende Wärmebehandlung enthalte bzw. behalte. Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und den im Gesetz festgelegten Bedingungen entsprechen. Der Anhang fordere die konkrete Angabe eines Nährstoffes oder einer Substanz mit der Formulierung „ENTHÄLT [Name des Nährstoffs oder der anderen Substanz]“. Die Angabe „wertvolle Inhaltsstoffe […] bleiben erhalten“ sei im Anhang nicht aufgeführt und könne daher nicht verwendet werden.

Wie immer gilt, dass die ALTS-Beschlüsse rechtlich nicht bindend sind und von den Gerichten überprüft werden können bzw. nicht angewendet werden müssen. Sie dienen den amtlichen Untersuchungseinrichtungen und den Lebensmittelüberwachungsbehörden regelmäßig als Orientierung bei der Beurteilung der behandelten Frage.

Im Rahmen des sicw-Seminars „Aktuelle Fragestellungen zu Fleisch und Fleischerzeugnissen“ werden wir die Beschlüsse besprechen, soweit sie Bedeutung für die genannten Lebensmittel haben. Das Seminar findet als Online-Veranstaltung am 17.11.2026 statt. Eine Einladung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

 

Redaktion: Sascha Schigulski