Um im Falle des Nachweises nicht deklarierter Allergene eine möglichst einheitliche Bewertung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden sicherzustellen, hat der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundes und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) im Rahmen der 74. Arbeitstagung im Dezember 2014 Beurteilungswerte für Allergene veröffentlicht und diese zuletzt 2016 aktualisiert. Inzwischen wurde eine umfassend überarbeitete Version der Beurteilungswerte für Allergene mit Stand vom 13.10.2020 veröffentlicht.

Die neue Tabelle enthält erstmals Beurteilungswerte für Krebstiere und Garnelen sowie für Fische. Auch wird nun zwischen Weizen und Gluten unterschieden. Für verschiedene Allergene wurden die Beurteilungswerte gesenkt, für andere erhöht. In der neu veröffentlichten Tabelle wird dies jeweils dargestellt. Die aktuellen Beurteilungswerte können hier abgerufen werden.

Zu beachten ist, dass es sich bei den Beurteilungswerten um reine Orientierungswerte handelt und bei der Risikobewertung im Einzelfall die vorhersehbaren Verzehrmengen zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist dabei die Frage, ob die „Schwellenwertdosis mg Protein“ überschritten wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob eine Auslobung des Produktes als „frei von“ erfolgt, da die Überschreitung der Schwellenwertdosis in diesen Fällen nicht nur zu einer möglichen Kennzeichnungspflicht für das Allergen, sondern ggf. zur Beurteilung als nicht sicher im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 führt.

Auch wenn sich die Beurteilungswerte an die Sachverständigen der amtlichen Lebensmittelüberwachung richten, sollten auch die Lebensmittelunternehmer ihre Beurteilung daran ausrichten. Im Zweifelsfall sollten zur Bewertung von Messergebnissen externe Berater hinzugezogen werden.

 

Redaktion: Christian Weigel