Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 18.08.2026 (5 K 1195/25.KO) entschieden, dass die Angabe einer verkürzten Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers unter Auslassung von Straße und Hausnummer auf vorverpackten Lebensmitteln ausreichend ist, sofern trotz dieser verkürzten Angabe eine postalische Erreichbarkeit sichergestellt ist.
 
Sachverhalt

Ein Lebensmittelunternehmen gab auf den von ihm produzierten vorverpackten Lebensmitteln lediglich den Firmennamen sowie die PLZ und die Stadt an. Die Angabe von Straße und Hausnummer fehlte. Dies erachtete die zuständige Eichbehörde als unzulässig, forderte die Angabe der vollständigen Anschrift auf der Vorverpackung und leitete ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das Unternehmen ein. Hieraufhin erhob das betroffene Unternehmen Feststellungsklage vor dem VG Koblenz.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 43 Abs. 1 MessEG dürfen Fertigpackungen nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

Fertigpackungen, wie die des klagenden Unternehmens, sind nach § 42 Abs. 1 MessEG Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 FPackV richten sich die Anforderungen an Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit vorverpackten Lebensmitteln, die für den Endverbraucher bestimmt sind, nach der LMIV, soweit die FPackV keine abweichenden Regelungen trifft.

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. h) LMIV müssen unter anderem der Name oder die Firma und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Abs. 1 LMIV angegeben werden.

Fraglich war hier also, ob der Anforderung, dass die Anschrift des Unternehmers anzugeben ist, auch dadurch genügt ist, wenn eine verkürzte Anschrift (ohne Straßennamen und Hausnummer) angegeben wird.

Entscheidung

Das VG Koblenz weist zunächst darauf hin, dass der Begriff der „Anschrift“ gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV weder in der LMIV noch an anderer Stelle näher konkretisiert ist. Die Angabe der Anschrift des Lebensmittelunternehmers diene der Verwirklichung des Verbraucherschutzes und solle es ermöglichen, den Verantwortlichen für das jeweilige Lebensmittel im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LMIV zu bestimmen und mit ihm in Kontakt zu treten (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – W 8 E 19.1223 –, juris, Rn. 36), um beispielsweise Verbraucher über bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendete Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse zu informieren, die bei manchen Menschen gesundheitsgefährdende Allergien und Unverträglichkeiten verursachen können. Der Verbraucher müsse den Verantwortlichen nach Art. 8 Abs. 1 LMIV daher bestimmen können und die Angabe der Anschrift müsse es ermöglichen, dass der Verantwortliche postalisch ohne Weiteres erreicht werden kann. Dies erfordere grundsätzlich eine vollständige Angabe der Anschrift (bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort). Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Angabe der vollständigen Anschrift sei jedoch dort gerechtfertigt, wo die postalische Erreichbarkeit auch bei Angabe einer verkürzten Anschrift (unter Auslassung von Straße und Hausnummer) zweifelsfrei sichergestellt ist. Dies sei beispielsweise im Fall örtlich überaus bekannter Unternehmen der Fall, wenn an diese Post mit steter Regelmäßigkeit auch bei Fehlen der Straßenangabe zugestellt werden kann.

Von entscheidender Bedeutung sei daher, ob bei Angabe der verkürzten Anschrift die postalische Erreichbarkeit des Lebensmittelunternehmers sichergestellt ist.

Nach Auffassung des VG Koblenz war diese Voraussetzung hier erfüllt. Bei dem klagenden Unternehmen handelt es sich um einen der größten nationalen Molkereibetriebe, das seinen Sitz in einer kleineren Gemeinde hat, weshalb ohne Weiteres vom Vorliegen eines örtlich überaus bekannten Unternehmens auszugehen sei, bei dem eine postalische Erreichbarkeit auch bei Angabe einer verkürzten Anschrift gewährleistet ist.

Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren hat das Unternehmen geltend gemacht, Postsendungen würden es unter Angabe der verkürzten Anschrift problemlos erreichen. Zum Beleg hierfür wurden mehrere mit der verkürzten Anschrift adressierte Sendungen vorgelegt, die zum Teil auch aus dem Ausland postalisch zugegangen sind. Auch habe die Behörde nicht in Abrede gestellt, dass Postsendungen die Klägerin unter Angabe der verkürzten Anschrift erreichen. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beklagte überdies geltend gemacht, für eine behördliche Sendung selbst die verkürzte Anschrift verwendet und einen Postrückläufer erhalten zu haben. Damit sei die allein maßgebliche postalische Erreichbarkeit des Lebensmittelunternehmers nachweislich sichergestellt.

Den ergänzenden Argumenten der Behörde, dass nur durch eine vollständige Angabe der Anschrift in jedem Fall gleiche Bedingungen für alle Hersteller unabhängig von Unternehmensgröße und -bekanntheit gelten würden, und das Unternehmen im Handelsregister mit seiner vollständigen Adresse eingetragen sei, und auch im Rahmen seines Internetauftritts seine vollständige Adresse angebe und die Vorgaben der Postdienstleister fordern, dass der Absender die Sendungen mit einer vollständigen Empfängerangabe zu versehen habe, erteilte das VG Koblenz eine Absage.

Beurteilung

Der Entscheidung des VG Koblenz ist vollumfänglich zuzustimmen und diese zu begrüßen. Maßgeblich ist allein, ob der verantwortliche Lebensmittelunternehmer unter der angegebenen Anschrift tatsächlich und verlässlich erreichbar ist. Daher ist es bei Gewährleistung der tatsächlichen Erreichbarkeit ebenso unschädlich, wenn beispielsweise Abkürzungen der Rechtsform (GmbH, AG, UG etc.) nicht angegeben werden.

Ob die Entscheidung das letzte Wort in der Diskussion darstellt, wird abzuwarten sein. Das VG Koblenz hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

 

Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans