Mit der am 17.04.2026 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Delegierten Verordnung (EU) 2026/252 werden die Vorgaben für die Notschlachtung von als Haustieren gehaltenen Huftieren aktualisiert und vereinfacht.

Bei Notschlachtungen handelt es sich um die Schlachtung von ansonsten gesunden Tieren, die einen Unfall erlitten haben, der deren Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert. Diese finden also außerhalb eines Schlachthofes statt. Einige zuständige Behörden der Mitgliedstaaten legten diese Anforderungen jedoch strenger aus als andere, was zu einer uneinheitlichen Umsetzung der Anforderungen an die Notschlachtung in der Union führte. Beispielsweise betrachteten Mitgliedstaaten mit einer strengen Auslegung „ansonsten gesunde Tiere“ als Tiere, die nicht an einer allgemeinen Infektion leiden, wodurch Tiere mit einer beginnenden Stoffwechselerkrankung wie Hypokalzämie für eine Notschlachtung nicht infrage kamen, oder sie betrachteten nur einen physischen Unfall (etwa ein gebrochenes Bein) als Unfall oder forderten, dass der „Unfall“ binnen der letzten 24 h vor der Notschlachtung erfolgt sein musste.

Andere Mitgliedstaaten verfolgten hingegen einen breiteren Auslegungsansatz und erlaubten bei jedem Unfall, der das Fleisch nicht zu einem Risiko für die öffentliche Gesundheit macht, eine Notschlachtung, was dazu führt, dass das Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet werden darf. Um eine harmonisierte Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Verwendung von Fleisch aus Notschlachtungen für den menschlichen Verzehr sicherzustellen und zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, werden die Anforderungen nunmehr konkretisiert.

In der Folge werden die Kriterien des „Unfalls“ und des „ansonsten gesunden Tieres“ gestrichen. Künftig muss ein Tier für eine Notschlachtung nur noch gemäß den technischen Vorschriften über die Transportfähigkeit in Anhang I Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Hinblick auf den Transport zu einem Schlachthof transportunfähig sein. Wie bisher muss der amtliche Tierarzt bei den betroffenen Tieren eine Schlachttieruntersuchung vor der Notschlachtung durchführen.

Die Anpassungen stellen eine erhebliche Erleichterung für die Praxis dar und tragen zum Wohl der betroffenen Tiere bei. Weiterhin wird durch die Vorgabe vermieden, dass Tiere, die im Übrigen gesund sind, wie bisher getötet und als tierische Nebenprodukte entsorgt werden.

Die neuen Regelungen treten ab dem 07.05.2026 in Kraft und sind ab diesem Zeitpunkt unmittelbar gültig.

 

Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans