Anpassung der Modalitäten zur Fleischuntersuchung bei Rindern, Schafen und Ziegen
Mit Datum vom 05.11.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2241 im Amtsblatt der Union bekannt gemacht, mit der der Umfang der Untersuchungsschritte bei der Fleischuntersuchung von Rindern, Schafen und Ziegen eingeschränkt wird.
Die EFSA hat im Rahmen eines Gutachtens zu Gefahren für die öffentliche Gesundheit, denen durch die Untersuchung von Fleisch zu begegnen ist, festgestellt, dass das Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten zu Kreuzkontaminationen des Fleisches mit Krankheitserregern führen kann. Zwecks Vereinfachung der Fleischuntersuchung sowie zur Vermeidung von Risiken für die öffentliche Gesundheit entfällt daher künftig das Durchtasten dieser Lymphknoten.
Weiterhin wird Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/627 angepasst. Dieser differenziert bisher zwischen Schafen, bei denen noch keine bleibenden Schneidezähne durchgebrochen sind oder die weniger als 12 Monate alt sind, und von Ziegen, die weniger als sechs Monate alt sind. Künftig erfasst die Vorschrift Schafe und Ziegen, bei denen noch keine bleibenden Schneidezähne durchgebrochen sind, sowie Schafe und Ziegen, die weniger als 12 Monate alt sind. Darüber hinaus wird es bei diesen Tieren künftig nicht mehr erforderlich sein, im Rahmen der Fleischuntersuchung die Speiseröhre anzuschneiden.
Die Verordnung tritt am 26.11.2025 in Kraft.
Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans