Anpassung der praktischen Modalitäten für die amtlichen Kontrollen in Bezug auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr
Am 21.07.2025 wurde im Amtsblatt der EU die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1447 veröffentlicht, mit der Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorgenommen werden. Letztgenannte Verordnung enthält die rechtlichen Vorgaben für die amtlichen Kontrollen bei der Gewinnung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, insbesondere der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Die Änderungen betreffen u. a. folgende Punkte:
- Im Jahr 2024 wurden die Vorgaben des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dahingehend geändert, dass Wildbearbeitungsbetriebe ermächtigt werden, in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und gehaltene paarhufige Landsäuger, die in ihren Herkunftsbetrieben geschlachtet wurden (sog. Farmwild), aufzunehmen und zu bearbeiten. Bislang bezogen sich die in der Verordnung (EU) 2019/627 festgelegten praktischen Modalitäten für die amtlichen Kontrollen ausschließlich auf Schlachtbetriebe. Zwecks Vereinheitlichung der praktischen Kontrollmodalitäten werden nunmehr zahlreiche Änderungen an den für die Kontrolltätigkeiten relevanten Vorschriften vorgenommen, damit die bisher nur für Schlachtbetriebe geltenden Modalitäten künftig auch auf die Tätigkeit von Wildbearbeitungsbetrieben Anwendung finden, die Farmwildfleisch bearbeiten. Die Kontrollmodalitäten für freilebendes Wild bleiben hingegen unverändert.
- Im Rahmen der amtlichen Kontrollen zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs müssen auch die Informationen zur Lebensmittelkette durch das amtliche Kontrollpersonal überprüft werden. Im Rahmen der Umsetzung der Regularien wurde in der Vergangenheit festgestellt, dass häufig Unklarheiten darüber herrschten, wann Vertreter der zuständigen Behörden und wann der amtliche Tierarzt selbst die entsprechenden Informationen zur Lebensmittelkette kontrollieren muss. Zur Beseitigung dieser Unklarheiten werden daher entsprechende Klarstellungen in den Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2019/627 vorgenommen.
- Weiterhin sieht die Verordnung (EU) 2019/627 vor, dass im Rahmen der Fleischuntersuchung bei als Haustiere gehaltenen Huftieren in Fällen, in denen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für das Tierwohl vorliegen, ergänzende Untersuchungsschritte, z. B. das Anschneiden und Durchtasten der Schlachtkörper oder deren Nebenprodukte, vorgenommen werden müssen. Da diese ergänzenden Untersuchungsschritte das Risiko einer Kreuzkontamination mit eventuell an den zu kontrollierenden Teilen vorhandenen Krankheitserregern bergen, wird nunmehr klargestellt, dass in solchen Fällen nicht alle zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung verbindlich vorgeschrieben sind, sondern nur solche, die aufgrund von Anzeichen für ein mögliches Risiko im konkreten Einzelfall zweckmäßig sind.
Der Volltext der Verordnung kann über den eingangs hinterlegten Link abgerufen werden. Die neuen Regelungen treten am 10.08.2025 in Kraft.
Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans