Mit der im Amtsblatt der Union am 30.10.2025 bekannt gemachten Verordnung (EU) 2025/2181 wird die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anforderungen an die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl angepasst.

Bei gebrauchtem Speiseöl, ausgenommen Küchen- und Speiseabfälle, die von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen, handelt es sich um sogenanntes Material der Kategorie 3 gem. Art. 10 Buchstabe p) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Gebrauchtes Speiseöl, das nachweislich kein Material tierischen Ursprungs enthält oder nicht aus solchem besteht, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Nunmehr wird Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 um eine neue Legaldefinition ergänzt. Diese lautet:

„,Gebrauchtes Speiseöl‘ Eine Ölfraktion von Küchen- und Speiseabfällen aus Material der Kategorie 3, die Material tierischen Ursprungs gem. Art. 10 Buchstabe p) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält oder aus diesem besteht.“

Darüber hinaus wird in den Einfuhrbedingungen für tierische Nebenprodukte in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 eine neue Zeile 21 geschaffen, der zu Folge gebrauchtes Speiseöl grundsätzlich aus jedem Drittland in die EU mit dem ebenfalls neu eingeführten Erklärungsmuster in Anhang XV Kapitel 22 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingeführt werden darf, sofern die in dem neuen Abschnitt 13 desselben Kapitels der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Einfuhrkriterien eingehalten werden. Diese umfassen im Wesentlichen folgende Anforderungen:

  • Das gebrauchte Speiseöl muss aus zugelassenen/registrierten Betrieben/Anlagen stammen.
  • Nach der Grenzkontrolle muss die Sendung im kanalisierten Verfahren gem. der Verordnung (EU) 2019/1666 transportiert und überwacht werden, es sei denn, das Öl wird durch ein geschlossenes, unumgehbares und von der zuständigen Behörde zugelassenes Fördersystem zur Bestimmungsanlage verbracht.
  • Das Öl muss vor dem Versand gefiltert oder physikalisch von Nicht-Öl-Bestandteilen getrennt worden sein und eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen.
  • Der Sendung muss die neu hinzugefügte Erklärung des Einführers von gebrauchtem Speiseöl in Anhang XV Kapitel 22 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 beigefügt sein.

Diese neuen Vorgaben gelten ab dem 19.11.2025.

 

Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans