Am 03.06.2020 wurde im Amtsblatt der EU die Verordnung (EU) 2020/735 veröffentlicht, mit der neue Anforderungen an Verbrennungsanlagen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geschaffen werden, in denen Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird. Der Verordnungstext ist hier abrufbar.

Fleisch- und Knochenmehl ist ein tierisches Protein, das aus der Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 oder 2 gewonnen wird. In den vergangenen Jahrzehnten wurde Fleisch- und Knochenmehl als Abfall durch Verbrennung oder durch Mitverbrennung beseitigt. Im Interesse der nachhaltigen Nutzung von Energiequellen hat die Industrie eine Technologie zur Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff in Verbrennungsanlagen entwickelt, damit die bei dieser Verbrennung erzeugte Hitze nachhaltig genutzt werden kann.

Der neu geschaffene Anhang III Kapitel V Buchst. D in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sieht insbesondere Folgendes vor:

  • Verbrennungsanlagen, die entsprechendes Material einsetzen, dürfen eine maximale Leistung von höchstens 50 Megawatt aufweisen.
  • Als Brennstoff dürfen entweder Fleisch- und Knochenmehl oder Mischungen mit ausgeschmolzenem Fett und Gülle verwendet werden.
  • Das Fleisch- und Knochenmehl muss in der Verbrennungsanlage in einem geschlossenen, für Tiere nicht zugänglichen Lager sicher gelagert werden und darf nicht an andere Orte versandt werden.
  • Die Verbrennungsanlagen müssen die allgemeinen Anforderungen an Verbrennungsbetriebe gemäß Anhang III Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen sowie die besonderen Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang III Kapitel V Buchst. B Nr. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 einhalten.

Da für die Einhaltung der neuen Anforderungen in der Regel technische Anpassungen  erforderlich werden dürften, ist vorgesehen, dass die für die jeweiligen Verbrennungsanlagen zuständigen Umweltbehörden für Verbrennungsanlagen, die am 03.06.2020 bereits in Betrieb sind, eine Übergangsfrist von höchstens vier Jahren gewähren können, um die technischen Voraussetzungen gemäß Anhang III Kapitel IV Abschnitt 2 Nr. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu erfüllen.

Die Verordnung tritt am 24.06.2020 in Kraft.

Verbrennungsanlagen, die Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff einsetzen möchten, sollten prüfen, ob die bestehenden Anlagen den neuen Anforderungen genügen. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte zeitnah Kontakt mit den zuständigen Umweltbehörden aufgenommen werden, um von der Übergangsregelung zu partizipieren und ausreichend Zeit zur Umrüstung zu haben.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans