Am 25.09.2024 wurde im Amtsblatt der EU die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 bekanntgemacht, die eine Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) in Hinsicht auf aus Senfsamen gewonnene Behensäure vorsieht.

Im Rahmen einer Überprüfung nach Art. 21 Abs. 2 LMIV hat die Kommission die EFSA um ein Gutachten zur Wahrscheinlichkeit von Nebenwirkungen ersucht, die bei anfälligen Personen durch die Aufnahme von aus Senfsamen gewonnener Behensäure, die unter bestimmten Bedingungen bei der Herstellung der Emulgatoren E470a (Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren), E471 (Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren) und E477 (Propylenglycolester von Speisefettsäuren) verwendet wird, ausgelöst werden. Die EFSA kam zu dem Schluss, dass es auf Grundlage der verfügbaren Informationen und Daten äußerst unwahrscheinlich ist, dass der orale Verzehr von Emulgatoren, die unter Verwendung von aus Senfsamen gewonnener Behensäure hergestellt werden, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen eine allergische Reaktion bei gegen Senf allergischen Personen auslöst. In der Folge wurde mit der eingangs genannten Delegierten Verordnung nunmehr eine Ergänzung des Anhangs II Nr. 10 LMIV vorgenommen. Diese lautet fortan:

„10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

Behensäure mit einer Reinheit von mindestens 85 %, hergestellt nach zwei Destillationsschritten, zur Herstellung der Emulgatoren E470a, E471 und E477.“

Aus Senf gewonnene Behensäure, die die genannten Kriterien erfüllt und zu den genannten Zwecken verwendet wird, stellt daher künftig kein Allergen mehr dar.

In der Verordnung ist eine Übergangsfrist bis zum 01.04.2025 vorgesehen. Lebensmittel, die vor dem genannten Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung ihrer Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

Die Neuregelung tritt am 15.10.2024 in Kraft und gilt ab dem 01.04.2025.

 

Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans