Anpassung des Anwendungsbereichs der EUDR
Mit der am 17.09.2026 im Amtsblatt der EU bekannt gemachten Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 nimmt die Kommission erneut Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) vor.
Die Änderung betreffen den Anhang I der EUDR, der für den Anwendungsbereich der Verordnung maßgeblich ist.
Folgende Produkte fallen künftig nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Verordnung:
- ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten (also in dem Zustand, wie sie am Schlachthof anfallen)
- ex 4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk
- ex 4016 sonstige Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. in Kapitel 40
Darüber hinaus erfolgen Präzisierungen zahlreicher im Anhang der EUDR gelisteter Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN), beispielsweise:
- Aus „ex 9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, aus Holz“ wird künftig „ex 9401 31 00 Drehstühle mit stufenloser Höhenverstellung, aus Holz (ausgenommen gebrauchte und aus zweiter Hand stammende Waren)“;
- aus „1201 Sojabohnen, auch geschrotet” wird „1201 90 00 Sojabohnen, auch gebrochen: andere“ (hierdurch wird beispielsweise Soja, das zur Aussaat bestimmt ist, künftig nicht mehr von der EUDR erfasst).
Weiterhin erfolgt eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf weitere Warengruppen. Diese neuen Warengruppen werden ab dem 30.12.2027 von der EUDR umfasst. Hierbei handelt es sich insbesondere um
- ex 0206 21 00 Gefrorene Rinderzungen
- 2101 11 00 Extrakte, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee
- bestimmte Palmölderivate, z. B.:
ex 1516 20 Palm-, Palmkern- und Babassuöl sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, verestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet (ausgenommen Erzeugnisse, soweit sie zur Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates¹, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates² oder der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates³ verwendet werden)
ex 1518 00 Palm-, Palmkern- und Babassuöl sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Wärme im Vakuum oder in Inertgas polymerisiert oder auf andere Weise chemisch modifiziert, ausgenommen Erzeugnisse der Position 1516; nicht genießbare Mischungen oder Zubereitungen aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten oder Ölen oder aus Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, die Palmöl enthalten oder unter Verwendung von Palmöl hergestellt werden (ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG)
Schließlich nimmt sich die Kommission der Kritik an, dass sich zahlreiche Einschränkungen des Anwendungsbereiches der EUDR nur unter ergänzender Zuhilfenahme der zugehörigen FAQ ermitteln ließen. Durch die Delegierte Verordnung werden deshalb zu einer Vielzahl der in Anhang I der EUDR gelisteten Positionen der KN Klarstellungen aufgenommen, die bisher nur in den FAQ und den zu der EUDR zugehörigen Leitlinien rechtlich unverbindlich erläutert wurden. Mit der Aufnahme in den Anhang I werden diese nun rechtsverbindlich.
So wird beispielsweise für die Position „ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz“ klargestellt, dass gebrauchte Erzeugnisse und Secondhand-Erzeugnisse, Einwegverpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden sowie eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignete Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden, ab dem Zeitpunkt der Verwendung für diesen Zweck und danach, ausgenommen sind.
Hieraus folgt beispielsweise, dass gebrauchte Europaletten nicht dem Anwendungsbereich der EUDR unterfallen.
Alle durch die Delegierte Verordnung vorgenommenen Änderungen können Sie dem Verordnungstext entnehmen.
Die Verordnung ist bereits am 18.09.2026 in Kraft getreten. Die umfassenden Änderungen zum Anwendungsbereich gelten weit überwiegend zum Geltungsbeginn der EUDR. Lediglich für die neu zum Anwendungsbereich hinzugekommenen Produkte ist ein Geltungsbeginn ab dem 30.12.2027 vorgesehen.
Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans