Am 27.06.2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 173 v. 27.06.2019, S. 42–46) die Verordnung (EU) 2019/1091 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Anforderungen an die Ausfuhr von Erzeugnissen, die verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern und von Nichtwiederkäuern enthalten, bekannt gemacht. Mit der Verordnung werden aufgrund einer im Juni 2018 aktualisierten quantitativen Risikobewertung des BSE-Risikos durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Regelungen für die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuerprotein enthalten, angepasst.

Derzeit ist die Ausfuhr von entsprechenden Produkten gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verboten.

Nach der neu eingefügten Regelung in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 2 Buchstabe b) dürfen organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die aus verarbeiteten tierischen Wiederkäuerproteinen bestehen oder die Anteile solcher Proteine enthalten, ausgeführt werden, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sie enthalten kein Material der Kategorie 1 oder 2 oder daraus gewonnenes Material (ausgenommen verarbeitete Gülle).
  • Die in dem Produkt enthaltenen verarbeiteten tierischen Wiederkäuerproteine entsprechen den speziellen Anforderungen des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
  • Sie enthalten ansonsten gegebenenfalls nur Material der Kategorie 3, das nach den konkret vorgesehenen Bedingungen verarbeitet wurde.
  • Sie wurden in zugelassenen Anlagen und Betrieben hergestellt.
  • Sie sind mit einem ausreichenden Anteil eines von der jeweiligen zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates zugelassenen Bestandsteils gemischt, der das Produkt für Tiere ungenießbar macht oder auf andere Weise wirksam einen Missbrauch der Mischung zu Fütterungszwecken verhindert. Dieser Bestandteil muss den organischen Düngemitteln/Bodenverbesserungsmitteln bereits in den Herstellungsbetrieben beigemischt werden.
  • Bei der Herstellung ist sichergestellt, dass eine Abtötung von Krankheitserregern gemäß Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfolgt.
  • Die Produkte sind mit einem Etikett gekennzeichnet, das an der Verpackung oder dem Behälter befestigt ist und das mit der Aufschrift „Organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel/keine Beweidung durch Nutztiere und keine Verwendung der Pflanzen als Grünfutter für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung“ versehen ist.
  • Die Ausfuhr erfolgt unter folgenden Bedingungen:
    • Die Produkte werden in verplombten Containern unmittelbar aus dem Herstellungsbetrieb zur Grenzkontrollstelle befördert und diese über die Ankunft der Sendung informiert.
    • Die Sendung wird von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet.
    • Die Sendung wird bei Ankunft an der Grenzkontrollstelle auf die Intaktheit der Siegel geprüft und nicht beanstandet.
    • Die Grenzkontrollstelle informiert die zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung mittels TRACES.
    • Die für die Herstellungsbetriebe zuständige Behörde führt risikobasierte amtliche Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Grenzkontrollstelle für jede zur Ausfuhr bestimmte Sendung die durchgeführten Kontrollen über TRACES bestätigt hat.

Darüber hinaus sind für organische Düngemittel/Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg, die zur Verwendung durch Endverbraucher bestimmt sind, Privilegierungen vorgesehen.

Schließlich wird eine neue Regelung in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 5 eingefügt, die die konkreten Anforderungen für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel enthält, die ausschließlich aus Nichtwiederkäuermaterial bestehen.

Die neuen Regelungen gelten ab dem 17.07.2019

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans