Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE)
Um die Einschleppung von Tierseuchen und deren Verbreitung zu verhindern, unterliegen Tiere und tierische Erzeugnisse, die aus Drittländern in die Europäische Union eingeführt werden, einer Veterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle.
Das Eintreffen einer kontrollpflichtigen Sendung ist gem. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bei der Grenzkontrollstelle, über die die Sendung eingeführt werden soll, anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt mit Hilfe des in Anhang III der genannten Verordnung vorgegebenen Formulars, dem sog. „Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr“ (abgekürzt „GVDE“).