Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung der Regelungen über die Herkunftskennzeichnung von Primärzutaten
Am 31.01.2020 hat die EU-Kommission im Amtsblatt der Union eine Bekanntmachung über die Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zur Herkunftskennzeichnung von Primärzutaten veröffentlicht (Bekanntmachung 2020/C 32/01).
Hintergrund ist, dass ab dem 01.04.2020 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 die Herkunft der Primärzutat eines Lebensmittels anzugeben ist, wenn deren Herkunft von der unmittelbar oder mittelbar deklarierten Herkunft des zusammengesetzten Lebensmittels abweicht.
Im Rahmen der Bekanntmachung geht die Kommission auf diverse Fragen ein, die im Zusammenhang mit der Verordnung an sie herangetragen wurden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um folgende Fragen:
- Sind Angaben wie „Art“, „Typ“ etc., Markennamen oder bildliche Darstellungen von Flaggen etc. als Herkunftsangabe anzusehen?
- In welchem Verhältnis steht die neue Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 beispielsweise zu den Regelungen für die Kennzeichnung von biologisch/ökologisch erzeugten Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007?
- Wie ist die primäre Zutat zu bestimmen?
- Kann ein Lebensmittel mehrere/keine primäre Zutat/Zutaten besitzen?
- Können Angaben unterschiedlicher geografischer Ebene miteinander kombiniert werden?
Diese und weitere Punkte werden in der Bekanntmachung erläutert. Weiterhin erfolgen klarstellende Hinweise dazu, wie die Herkunftsangabe der Primärzutat zu platzieren und darzustellen ist.
Die Bekanntmachung ist nicht rechtsverbindlich und entfaltet daher keine unmittelbare Bindungswirkung. Jedoch teilt die Kommission darin die von ihr vertretene Rechtsauffassung mit, weshalb es sich bei der Bekanntmachung um ein praktisch bedeutsames Auslegungspapier handelt.
Redaktion: Dr. Clemens Comans