Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) hat seine Beschlüsse aus der 117. Sitzung veröffentlicht. Diese sind im Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abgedruckt und können hier abgerufen werden.

Der Großteil der Stellungnahmen des ALS betrifft alkoholhaltige Getränke sowie Säuglingsanfangs- und Folgenahrung. Darüber hinaus werden die Nitratgehalte in Babyspinat, die rechtliche Einordnung von Slush-Eis und die Auslobung „Urweizen“ bei Dinkelprodukten thematisiert. Einige dieser Beschlüsse sollen hier kurz dargestellt werden:

Die Stellungnahme Nr. 2021/21 betrifft Auslobungen wie „Urweizen“ oder „Urweizenart“ bei Dinkelprodukten. Hier vertritt der ALS die Auffassung, derartige Auslobungen seien irreführend, falls es sich um Dinkel handele, in welchem moderne Weichweizen gezielt eingekreuzt worden seien. Dies sei jedenfalls seit dem Jahr 1900 erfolgt, folglich dürften für eine Bezeichnung mit Bezug auf die urtümliche Art nur traditionelle Dinkelsorten verwendet werden. Unter dem Begriff „Urweizen“ könnten allenfalls di- und tetraploide Weizenarten wie Einkorn und Emmer verstanden werden.

Die Stellungnahme Nr. 2021/22 betrifft Slush-Eis. Hier ist der ALS der Auffassung, dass es sich nicht um Speiseeis, sondern um ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk handele. Folgerichtig seien die Zusatzstoffe nach Anhang II Teil E Nr. 14.1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen, was u. a. eine Konservierung ermögliche. Die Bezeichnung „Slush-Eis“ sei für diese bisher nur lose abgegebenen Erzeugnisse etabliert.

In der Stellungnahme Nr. 2021/28 kommt der ALS zu der Beurteilung, dass rechtlich geschützte Bezeichnungen aromatisierter Weinerzeugnisse nicht zur Bildung einer beschreibenden Bezeichnung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. p) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) für Erzeugnisse eigener Art verwendet werden dürfen. Der Schutz aus Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 251/2014 stehe dem entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die Verkehrsbezeichnungen aromatisierter Weinerzeugnisse wie bspw. Sangria oder Glühwein gegen Anlehnungen durch Begriffe wie „Art“, „Typ“ oder „Geschmack“ geschützt. Über einen ähnlichen Schutz verfügen bspw. auch geographisch geschützte Angaben (g.g.A.). Demnach ist der Beschluss, dass Bezeichnungen zu aromatisierten Weinerzeugnissen eben, weil sie rechtlich geschützt sind, nicht in beschreibenden Bezeichnungen anderer Erzeugnisse verwendet werden dürfen, nachvollziehbar, aber nicht verallgemeinerungsfähig. Die Frage, ob bspw. Bezeichnungen, die im Deutschen Lebensmittelbuch beschrieben sind, für andere Erzeugnisse verwendet werden dürfen, wenn auf die Unterschiede hingewiesen wird, ist davon zu trennen und muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Die Beschlüsse des ALS sind rechtlich nicht bindend und können daher, ggf. mit gerichtlicher Hilfe, vollumfänglich überprüft werden. Gleichwohl haben sie für die Praxis eine große Bedeutung, weil sich insbesondere die Lebensmittelüberwachungsbehörden bei der Bewertung entsprechender Produkte und der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften hieran orientieren.

 

Redaktion: Christian Weigel