Auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sind die Beschlüsse der 92. Arbeitstagung des ALTS veröffentlicht worden. Die Beschlüsse können hier abgerufen werden.

Der ALTS ist der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen. Im ALTS verständigen sich die Vertreter der amtlichen Untersuchungseinrichtungen der Bundesländer auf eine einheitliche Auslegung bestimmter lebensmittelrechtlicher Fragen. Die ALTS-Beschlüsse haben deshalb praktische Bedeutung, sind aber rechtlich nicht bindend. D. h., dass sie mittels gerichtlicher Hilfe vollumfänglich überprüft werden können.

In der 92. Arbeitstagung hat sich der ALTS u. a. mit der Beurteilung von Aussagen zu gesundheitsbezogenen Wirkungen aus zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben im Zusammenhang mit anderen Lebensmittelinhaltsstoffen oder dem gesamten Lebensmittel befasst. Inhaltlich geht es dabei um das Problem, dass vielfach bestimmte gesundheitsbezogene Aussagen nur für einzelne Nährstoffe, wie beispielsweise Vitamine, zugelassen sind. Fraglich ist dann, ob die zugelassene gesundheitsbezogene Aussage auch für ein Enderzeugnis verwendet werden kann, das diese Vitamine enthält. Diese Frage soll nach Auffassung des ALTS zu verneinen sein. Auch eine Klarstellung durch einen Sternchenhinweis, worauf sich die gesundheitsbezogene Angabe bezieht, lehnt der ALTS ab.

Sodann hat der ALTS die „Empfehlungen zur Einstufung bedenklicher Keime als gesundheitsschädlich bzw. inakzeptabel kontaminiert“ aktualisiert. Insoweit wurde die Präambel der Empfehlungen angepasst. Die Empfehlungen können über die Homepage des BVL heruntergeladen werden. Darin sind Beurteilungsmöglichkeiten für verschiedene Keime zusammengefasst.

Weiterhin beschäftigt sich der ALTS mit der Frage, ob im Zutatenverzeichnis eines zusammengesetzten Lebensmittels eine Zutat als „Zubereitung mit Kräutern“ bezeichnet werden kann. Im Hinblick auf die Tatsache, dass zusammengesetzte Zutaten nach Anhang VII Teil E Nr. 1 der LMIV nur mit einer in Rechtsvorschriften festgelegten Bezeichnung oder einer üblichen Bezeichnung angegeben werden dürfen und in diesem Fall eine beschreibende Bezeichnung nicht möglich ist, verneint der ALTS die Zulässigkeit einer entsprechenden Bezeichnung. Auch die Leitsätze für Gewürze und andere würzende Zutaten bieten für eine derartige Angabe nach Auffassung des ALTS keine entsprechende Grundlage.

Sodann hat der ALTS nochmals seine Beurteilungswerte für Allergene angepasst. Diese können ebenfalls über die Homepage des BVL heruntergeladen werden.

Schließlich hat sich der ALTS abschließend erneut mit verschiedenen Hinweisen im Zusammenhang mit allergieauslösenden Zutaten beschäftigt. Auch hierzu hatte der ALTS in der Vergangenheit eine Übersicht mit akzeptierten und nicht akzeptierten Formulierungen herausgegeben. Diese Übersicht hat der ALTS jetzt aktualisiert. Der Beschluss enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Formulierungen im Zusammenhang mit dem Hinweis auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Allergene, die vom ALTS einzeln bewertet werden. Insoweit ist auf die entsprechenden Ausführungen bei dem zugehörigen Beschluss zu verweisen.

 

Redaktion: Sascha Schigulski