Mit Urteil vom 28.03.2019 hat das Landgericht Stade entschieden, dass die Angabe „Käse-Alternative“ für vegane Cashew-Produkte nicht irreführend ist.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

Das beklagte Unternehmen stellt vegane Lebensmittel aus Cashewkernen her und vertreibt diese über verschiedene Absatzkanäle. Sowohl auf dessen Homepage als auch auf den Verpackungen wurden die betroffenen Produkte als „Vegane Käse-Alternative“ und/oder „Gereifte Käse-Alternative“ bezeichnet.

Dies erachtete die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e. V., als unzulässig und mahnte das Unternehmen ab und führte an, dass nach dem Urteil des EuGH vom 14.06.2017, Rechtssache C-422/16, hinreichend geklärt sei, dass durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Bezeichnung „Milch“ und alle Bezeichnungen für Milcherzeugnisse, so auch die Angabe „Käse“ bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produktes selbst dann nicht verwendet werden dürfte, wenn diese Bezeichnung durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt würden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine entsprechende Ausnahme im Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU aufgeführt sei.

Das Landgericht Stade wies die Klage ab und gab damit dem abgemahnten Unternehmen recht.

Die Bezeichnung eines Lebensmittels als „Käse-Alternative“ – so das Landgericht – sei keine unzulässige Produktbezeichnung. Zwar dürfe ein Lebensmittel aus Cashewkernen nicht als „Käse“ bezeichnet werden, durch die Bezeichnung als „Käse-Alternative“ werde das Produkt jedoch lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt „Käse“ gesetzt, ohne es jedoch als solches zu bezeichnen. Durch die Verwendung der Bezeichnung „Käse-Alternative“ würden die angegriffenen Produkte gerade nicht als Käse und damit als tierisches Milchprodukt, sondern als eine Alternative, etwas anderes, bezeichnet (so auch LG Osnabrück, Urteil v. 23.01.2018, Az.: 15 O 377/17 zu „Alternative zu Butterschmalz“).

Mangels Existenz einer rechtlich vorgeschriebenen oder verkehrsüblichen Bezeichnung, müssten diese Produkte eine beschreibende Bezeichnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Buchst. p) LMIV tragen. Letztere müsse so gewählt werden, dass Verbraucher aufgrund der Beschreibung unproblematisch verstehen können, was für ein Lebensmittel ihnen angeboten wird, indem ihnen die Art des Lebensmittels verdeutlicht wird und es ihnen darüber hinaus ermöglicht, es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.

Diese Voraussetzungen erfüllen die Bezeichnungen des streitgegenständlichen Cashewkern-Produktes als „Käse-Alternative“ bzw. „Gereifte Käse-Alternative“. Diese Bezeichnungen – so das Landgericht Stade – machten deutlich, dass der Verbraucher das Produkt als Brotbelag verwenden oder auch ohne Beilage und ohne Erwärmung verzehren könne. Aus der bildlichen Darstellung des Produktes sowohl auf der Verpackung als auch auf der Homepage, ergebe sich eine große optische Ähnlichkeit des Produktes mit einem Käse. Insoweit sei die Beklagte den Anforderungen des Art. 17 Abs. 2 Satz 2 LMIV nachgekommen, indem sie durch die Verwendung der Wortverbindung „Käse-Alternative“ deutlich gemacht habe, dass es sich bei ihrem Produkt gerade nicht um Käse und damit nicht um ein Milchprodukt handelt.

Der Begriff der „Alternative“ bezeichne gerade etwas anderes als das, zu dem die Alternative in Beziehung gesetzt werde. Dies werde auch von angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden. Anders als etwa die Wortverbindung „Diät-Käse“ oder „Tofu-Butter“, aufgrund derer der Verbraucher davon ausgehen könne, dass es sich bei den entsprechenden Produkten um eine besondere Art des jeweiligen Milchproduktes handele, erlaube die Beschreibung als „Käse-Alternative“ gerade die Abgrenzung zu dem entsprechenden Milchprodukt im Hinblick auf dessen ähnliches Aussehen. Das EuGH-Urteil v. 14.06.2017, Rechtssache C-422/16, befasse sich hingegen mit einem anderen Sachverhalt. Im konkret vom EuGH entschiedenen Fall seien rein pflanzliche Produkte unter Bezeichnungen wie „Tofu-Butter“, „Pflanzenkäse“ oder etwa „Veggie-Cheese“ vertrieben worden, wodurch besonders geschützte Bezeichnungen, die nur für Milchprodukte verwendet werden dürfen, für pflanzliche Erzeugnisse verwandt worden seien.

Dies sei hier nicht der Fall, weil der Begriff „Käse“ nicht zusammen mit einem anderen Bestandteil des streitgegenständlichen Lebensmittels verwendet worden sei (z. B. bei einer Bezeichnung als „Cashew-Käse“), sondern gerade eine Abgrenzung vom Milchprodukt „Käse“ erfolge.

Bewertung der Entscheidung

Die Entscheidung des Landgerichts Stade ist im Ergebnis als zutreffend zu erachten. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass die Entscheidung nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähig ist, da das Landgericht seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Gesamtaufmachung des Produktes und damit im konkreten Einzelfall gefällt hat.

Die Angabe „Käse-Alternative“ ohne sonstige Bezugnahmen auf Milchprodukte ist gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LMIV zulässig, da ein Lebensmittelunternehmer im Rahmen einer beschreibenden Bezeichnung auf eine zutreffende Verwendung des Erzeugnisses hinweisen dürfen muss. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise auch bei der Kennzeichnung von Gechmacksrichtungen, insbesondere dann, wenn beispielsweise Aromen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 zur Herstellung eines Alternativproduktes verwendet werden, im Rahmen der Kennzeichnung des Aromas im Zutatenverzeichnis gem. Anhang VII Teil D Nr. 1 erster Spiegelstrich LMIV, eine genauere Bezeichnung bzw. Beschreibung des Aromas möglich sein soll, um den Verbraucher zutreffend über das Lebensmittel zu informieren. So kann beispielsweise ein Aroma, dass in dem Produkt für einen Käsegeschmack sorgt, als „Käse-Aroma“ bezeichnet und hierauf in der Bezeichnung des Lebensmittels mit der Angabe „…mit Käsegeschmack“ hingewiesen werden.

Lebensmittelunternehmern, die Alternativprodukte zu Milcherzeugnissen herstellen und vermarkten ist daher anzuraten, stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Grenzen einer zulässigen Bezugnahme auf geschützte Bezeichnungen aus dem Milchsektor eingehalten werden, um Abmahnungen und Beanstandungen zu vermeiden.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans