BMEL legt Entwurf für neuen § 40 Abs. 1a LFGB vor
Wie wir am 07.05.2018 bereits berichtet haben, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2018 grundsätzlich die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift von § 40 Abs. 1a LFGB bestätigt. Diese Vorschrift soll die Behörden verpflichten, auch ohne konkrete Gesundheitsgefahr die Öffentlichkeit im Falle von Verstößen gegen Lebensmittel- oder Futtermittelrecht zu informieren. Die damit einhergehende Veröffentlichung der Namen der betroffenen Unternehmen ist nach Auffassung des BVerfG grundsätzlich verfassungsgemäß, lediglich das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, so dass der Gesetzgeber zur Schaffung einer neuen Regelung aufgefordert wurde.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat nun einen entsprechenden Entwurf (Stand 23. Mai 2018) erarbeitet, der den Vorgaben des BVerfG Rechnung tragen soll. § 40 LFGB soll nunmehr um einen Absatz 4a ergänzt werden, in welchem es heißt:
„(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.“
Darüber hinaus soll eine weitergehende Anpassung des § 40 LFGB mit weiteren Änderungen des LFGB in einem gesonderten Verfahren nach der Sommerpause erfolgen.
Durch diese Einführung der zeitlichen Befristung in dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf werden die Anforderungen des BVerfG an die Verfassungskonformität der „Internetpranger“ umgesetzt, so dass in Kürze mit einer Wiederaufnahme der bereits im Jahr 2013 schon einmal gestarteten Veröffentlichungspraxis der Behörden zu rechnen ist.
Redaktion: Manuel Immel