Mit der Verordnung (EU) Nr. 2021/1372 erfolgten umfassende Änderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, wodurch die Möglichkeit der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an verschiedene Nutztierarten erweitert wurde. Die Zulässigkeit der Verfütterung dieser verarbeiteten tierischen Proteine hängt maßgeblich davon ab, dass Kreuzkontaminationen mit Bestandteilen tierischen Ursprungs anderer Tierarten vermieden werden. Hierzu sieht die Verordnung grundsätzlich Monobetriebe vor, die lediglich eine bestimmte Tierart handhaben bzw. verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Tierarten sowie die Verwendung von Lager- und Transporteinrichtungen für Produkte von unterschiedlichen Tierarten ist nur mit besonderen Ausnahmegenehmigungen möglich, für deren Erhalt den Behörden bestimmte Garantien gegeben werden müssen, z. B. durch umfassende Dokumentationen zur Handhabung, Lagerung, Reinigung etc.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) den „Leitfaden für die Kontrolle der Anwendung der Bestimmung nach Art. 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Transport und Lagerung von bestimmten Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten für den Gebrauch von Ausnahmeregelungen“ veröffentlicht.

Der Leitfaden enthält Checklisten, die an die Überwachungsbehörden gerichtet sind, die die Einhaltung der Verfütterungsverbotsregelungen überprüfen. Er soll die Behörden bei der Kontrolle der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften an ein angemessen dokumentiertes Verfahren für die Reinigung von Fahrzeugen, Containern und Lagereinrichtungen, die Aufzeichnungspflichten über die transportierten Produkte in Fahrzeugen und Containern oder die gelagerten Produkte in Lagereinrichtungen und das Führen von Unterlagen, anhand derer sich die Anwendung von Reinigungsverfahren zurückverfolgen lässt, unterstützen.

Unternehmen, die verarbeitetes tierisches Protein bzw. solches enthaltende Futtermittel handhaben, sowie Hersteller, die in ihrem Betrieb nicht nur ausschließlich eine Tierart bzw. davon gewonnene Futtermittel handhaben, sollten sich mit dem Leitfaden auseinandersetzen, da zu erwarten ist, dass dieser durch die zuständigen Behörden bei künftigen Kontrollen betreffend die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 umfassend Berücksichtigung finden wird.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans