Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem gestern von uns erstrittenen Urteil entschieden, dass Informationen im Zusammenhang mit tierschutzrechtlichen Kontrollen bei einem Schlachtbetrieb weder nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) noch dem Umweltinformationsgesetz (UIG) auskunftspflichtig sind. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aufgehoben, welches die Behörde zur Auskunft gegenüber der klagenden NGO verpflichtet hatte.

Informationen im Zusammenhang mit tierschutzrechtlichen Kontrollen fallen nicht in den Anwendungsbereich des VIG, weil lebende Tiere regelmäßig keine Lebensmittel sind. Auch handelt es sich hierbei nicht um Umweltinformationen im Sinne des UIG, da auch das UIG keine tierschutzrechtlichen Belange erfasst.

Das Urteil dürfte über den entschiedenen Fall hinaus auch für die gesamte Branche grundsätzliche Bedeutung haben.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2020 ist hier abrufbar.

 

Redaktion: Manuel Immel