Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Veröffentlichung von amtlichen Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB
Im Jahre 2012 wurde § 40 Abs. 1a LFGB erlassen. Die Vorschrift sollte die Behörden verpflichten, auch ohne konkrete Gesundheitsgefahr die Öffentlichkeit von Amts wegen über Verstöße von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen gegen Grenzwertregelungen und sonstige Verstöße gegen Gesetze zu unterrichten, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen.
Nachdem mehrere Oberverwaltungsgerichte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift geäußert hatten, wurde der Vollzug bereits vor einigen Jahren faktisch ausgesetzt und das Land Niedersachsen leitete im Jahr 2013 ein sog. Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ein.
Mit Beschluss vom 21.03.2018 (1 BvF 1/13) hat das Bundesverfassungsgericht nun über die Vereinbarkeit der Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB mit dem Grundgesetz entschieden und darin ausgeführt, dass § 40 Abs. 1a LFGB grundsätzlich als verfassungsgemäß anzusehen sei, insoweit aber gegen die Berufsfreiheit in Art. 12 Grundgesetz verstoße, als eine gesetzliche Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Informationsveröffentlichung im Internet fehle. Im Übrigen müssen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unverhältnismäßige Beeinträchtigungen durch eine verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift vermieden werden. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, durch Bundesgesetz bis Ende April 2019 eine Neuregelung zu schaffen, die eine angemessene zeitliche Grenze der Informationsveröffentlichungen enthält.
Im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung des § 40 Abs. 1a LFGB bis zum Erlass einer neuen Vorschrift sieht es das Bundesverfassungsgericht auch als geboten an, dass die zuständige Behörde bei bereits behobenen Verstößen nun auch unverzüglich mitteilen muss, ob und wann der Verstoß behoben wurde, um die Richtigkeit der Informationen zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden. Außerdem darf nur über Verstöße von hinreichendem Gewicht informiert werden.
Das Bundesverfassungsgericht weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass der Veröffentlichung gerade von nicht endgültig festgestellten oder behobenen Rechtsverstößen eine potenziell hohe Grundrechtsbeeinträchtigung der betroffenen Unternehmen in Form eines erheblichen Ansehensverlustes und von Umsatzeinbußen bis hin zur Existenzbedrohung gegenübersteht.
Mit dieser Entscheidung gibt das Bundesverfassungsgericht nun eine eng begrenzte Handhabung von Namensveröffentlichungen im Zusammenhang mit lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Verstößen vor. Da aber bis zur vorgegebenen Schaffung einer Neuregelung durch den Gesetzgeber bis spätestens April 2019 auch die bislang noch geltende Regelung in § 40 Abs. 1a LFGB grundsätzlich anwendbar ist, wird damit zu rechnen sein, dass kurzfristig zahlreiche Behörden wieder Veröffentlichungen in den seinerzeit zu diesem Zwecke geschaffenen Internetplattformen vornehmen werden.
Stand: 07.05.2018
Redaktion: Manuel Immel, Rechtsanwalt, Gummersbach, info@cibus-recht.de