Entscheidung des KG Berlin zur Platzierung von Vitaminangaben
Mit Beschluss vom 05.09.2019 (Az.: 5 U 2/19) hat sich das Kammergericht Berlin zu der Platzierung von Vitaminangaben im Rahmen der Nährwertdeklaration geäußert und die im konkreten Fall angegriffene Deklaration für unzulässig erachtet.
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
Sachverhalt
Ein Süßwarenhersteller warb auf Bonbonverpackungen mit der Angabe, dass jedes Bonbon eine Kombination von Vitaminen enthalte. Unter dieser Angabe wurden zwei Tabellen abgedruckt. In der linken Tabelle wurden die enthaltenen Vitamine pro
100 g angegeben, während hingegen in der rechten Tabelle die Nährwertangaben des Produktes (Brennwert, Fett, etc.) erfolgten.
Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass diese Form der Darstellung der Nährwertdeklaration gegen Art. 34 LMIV verstoße und mahnte das Unternehmen ab. Da das Unternehmen die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, wurde dieses verklagt. In der ersten Instanz (LG Berlin, Urteil vom 11.12.2018, Az.: 52 O 74/18) wurde der Hersteller zur Unterlassung der konkreten Form der Nährwertdarstellung verurteilt. Hiergegen legte das beklagte Unternehmen Berufung beim Kammergericht Berlin ein.
Entscheidung
Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und der von der Wettbewerbszentrale behauptete Unterlassungsanspruch besteht.
Zur Begründung führte das KG Berlin aus, dass Art. 34 LMIV eine Marktverhaltensregelung darstelle, da die Normen der LMIV die Verbraucher schützen. Die Norm diene der Aufklärung der Verbraucher über ernährungs- und gesundheitsbezogene Aspekte von Lebensmitteln. Aus diesem Grund sollen Art. 34 Abs. 1 und 2 LMIV eine übersichtliche und vergleichbare Darstellung der Nährwertangaben sicherstellen, damit der Verbraucher seine Entscheidung eigenverantwortlich treffen kann.
Die konkrete Gestaltung der Nährwertdeklaration (Vitaminangaben links und Nährwertangaben rechts) weiche von den zwingenden Vorgaben des Anhangs XV LMIV ab, der die konkreten Vorgaben zur Reihenfolge der Darstellung der Nährwerte enthalte. Danach muss zunächst die allgemeine Nährwertdeklaration erfolgen, bevor zum Schluss derselbigen auf etwaig enthaltene Vitamine und Mineralstoffe hingewiesen werden darf.
Aufgrund der in Europa vorherrschenden Leserichtung von links nach rechts falle das Augenmerk der Verbraucher bei der angegriffenen Darstellung zunächst auf die Vitaminangaben. Hierdurch werde der Blick der Verbraucher jedoch von der übrigen Nährwertdeklaration und dem daraus ersichtlich hohen Zuckergehalt des Produktes abgelenkt, sodass dieser in den Hintergrund trete. Hierdurch bestehe eine nicht unerhebliche Gefahr der Irreführung der Verbraucher.
Ausdrücklich hat das Kammergericht darauf hingewiesen, dass es im konkreten Fall dahinstehen kann, ob die Deklaration von Nährwert- und Vitaminangaben grundsätzlich in zwei Tabellen nebeneinander erfolgen darf. Unter der Berücksichtigung der Begründung des Kammergerichts Berlin ist jedoch davon auszugehen, dass hiergegen jedenfalls dann keine rechtlichen Bedenken bestehen, sofern unter Berücksichtigung der Leserichtung von links nach rechts die Vorgaben des Anhangs XV LMIV gewahrt werden, das heißt der Blick des Verbrauchers zunächst auf die allgemeinen Nährwerte des Produktes (Energie, Fett, Zucker, etc.) gelenkt wird.
Redaktion: Dr. Clemens Comans