In seiner Pressemitteilung vom 15.11.2018 informiert das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg darüber, dass in sechs Klageverfahren von unterschiedlichen Lebensmittelunternehmen angefochtene Bescheide aus dem Jahr 2017 gegen die neu gegründete bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV) aufgehoben wurden (Urteile vom 15.11.2018, Az.: RN 5 K 17.2017, RO 5 K 17.2158, RO 5 K 17.2099, RO 5 K 17.2100, RO 5 K 17.2141 und RO 5 K 17.2158).

Hintergrund der Entscheidung ist, dass § 9 der Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz (GesVSV) dem bayerischen KBLV die Vollzugs- und Kontrollkompetenz für Betriebe zuweist, die „überregional tätig“ sind. Von einer überregionalen Tätigkeit ist nach der Vorschrift auszugehen, wenn der Betrieb kontinuierlich darauf ausgelegt ist, stetig ein Gebiet mit mindestens 1,5 Mio. Einwohnern direkt oder indirekt als wesentlicher Marktteilnehmer zu versorgen.

Diese Vorschrift qualifizierte das Verwaltungsgericht Regensburg als verfassungswidrig und hob die an die jeweiligen Kläger gerichteten Feststellungsbescheide auf, mit denen die Zuständigkeit des KBLV festgestellt wurde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht an, dass es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für den Bescheid fehle, da § 9 Abs. 2 GesVSV gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoße. Die Regelung sei nicht klar genug, da sie nicht nachvollziehbar erkennen lasse, ob ein Betrieb „überregional tätig“ sei. Somit sei nicht hinreichend bestimmt, wann die Kontroll- und Vollzugsaufgaben tatsächlich auf das KBLV übergehen. Auch die zur Konkretisierung der Vorschrift in den Verfahren herangezogenen Leitlinien und vorläufigen Arbeitshilfen seien teilweise zu ungenau und hätten zudem allgemein und vollständig veröffentlicht werden müssen.

Die Entscheidungen haben eine erhebliche Tragweite, da infolge dieser Urteile die Kontrollzuständigkeit für die klagenden Betriebe bei den örtlich zuständigen Landratsämtern verbleibt. Die Entscheidungen belegen weiterhin, dass die bayerische Strukturreform der Lebensmittelüberwachung nachhaltiger Anpassungen bedarf.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans