Die Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) sieht derzeit noch einen Geltungsbeginn zum 30.12.2025 für Nicht-KMU sowie einen Geltungsbeginn für KMU zum 30.06.2026 vor. Wie den jüngsten Presseberichterstattungen zu der Verordnung jedoch entnommen werden konnte, hat man sich aus verschiedenen Gründen auf politischer Ebene für eine erneute Verschiebung des Geltungsbeginns sowie weitere Vereinfachungen ausgesprochen.

Am 04.12.2025 haben sich nun das EU-Parlament, der EU-Rat und die EU-Kommission im sogenannten Trilog-Verfahren auf konkrete Änderungen der EUDR einigen können.

Diese sehen u. a. vor, dass der Geltungsbeginn für alle Unternehmen erneut um ein Jahr, d. h. für Nicht-KMU auf den 30.12.2026 und für KMU auf den 30.06.2027, verschoben wird. Neben der Verschiebung des Geltungsbeginns hat man sich in den Trilog-Verhandlungen insbesondere auch auf die nachstehenden Vereinfachungen geeinigt:

  • Ausschließlich Marktteilnehmer sollen künftig für die Vorlage der erforderlichen Sorgfaltserklärung verantwortlich sein. Bei dem Marktteilnehmer handelt es sich um das Unternehmen, das das Erzeugnis erstmals in der EU in den Verkehr bringt bzw. dieses ausführt.
  • Weiterhin wird nur der erste dem Marktteilnehmer nachgelagerte Wirtschaftsteilnehmer in der Lieferkette künftig dafür zuständig sein, die Referenznummer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung einzuholen und aufzubewahren, anstatt diese in der Lieferkette weiterzugeben.
  • Auch die Vorgaben für die vereinfachte Sorgfaltspflichtenerklärung für Kleinst- und Kleinunternehmer wird präzisiert. Diese sollen nur einmal eine vereinfachte Erklärung einreichen müssen, woraufhin diese eine Identifikationsnummer erhalten, die für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit ausreicht.
  • Weiterhin wurde Einigung darüber erzielt, dass bestimmte Druckerzeugnisse, z. B. Bücher, Zeitungen, gedruckte Bilder, vollständig aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen werden sollen, was letztlich dem begrenzten Entwaldungsrisiko im Zusammenhang mit diesen Artikeln Rechnung tragen soll.
  • Die Europäische Kommission soll bis zum 30.04.2026 eine Vereinfachungsüberprüfung durchführen und einen Bericht hierzu vorlegen. In dem Bericht sollen die Auswirkungen und der Verwaltungsaufwand der EUDR, insbesondere für kleinere Marktteilnehmer, bewertet und Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie die festgestellten Probleme angegangen werden können, u. a. durch Leitlinien und Verbesserung des Informationssystems. Ggf. soll dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.

Weitere Vereinfachungen betreffen beispielsweise die Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen, Angaben einer Schätzung von Erntemengen sowie Vorgaben für die Anpassung/Aktualisierung von Informationen bzw. der Sorgfaltspflichtenerklärung.

Die im Rahmen des Trilog-Verfahrens erzielte Einigung muss nun noch formell im Rat und Parlament angenommen werden, damit die Änderungen rechtzeitig in Kraft treten können.

Über den weiteren Fortgang werden wir Sie an dieser Stelle informiert halten.

 

Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans