Mit der am 23.12.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verordnung (EU) 2025/2650 wurden zahlreiche Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) vorgenommen, die bereits zum 26.12.2025 wirksam geworden sind.
Bei den vorgenommenen Änderungen handelt es sich insbesondere um folgende Punkte:

  • Der Geltungsbeginn der EUDR wurde für Nicht-KMU-Unternehmen vom 30.12.2025 auf den 30.12.2026 verschoben. Für Unternehmen, die bis zum Stichtag des 31.12.2024 als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 bzw. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU galten, wurde der Geltungsbeginn ebenfalls um ein Jahr, vom 30.06.2026 auf den 30.06.2027, verlegt.
  • Weiterhin wurde die Liste der in Anhang I der EUDR genannten relevanten Erzeugnisse, die für den Anwendungsbereich der Verordnung maßgeblich ist, angepasst. So wurde aus der Liste die Zeile „ex 49 Bücher, Zeitung, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“ gestrichen, wodurch eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der EUDR erfolgt ist.
  • Es werden Modifikationen an zahlreichen Legaldefinitionen in Art. 2 EUDR vorgenommen. In diesem Rahmen werden unter anderem auch neue Legaldefinitionen für sog. „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“ sowie für „nachgelagerte Marktteilnehmer“ geschaffen. Für diese Beteiligten gelten nunmehr vereinfachte Verpflichtungen nach der EUDR. So wurden die Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer denen der Händler angeglichen. Künftig sind weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler dazu verpflichtet, sich von der Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu vergewissern oder Sorgfaltspflichterklärungen zu übermitteln. Nachgelagerte Nicht-KMU-Marktteilnehmer sowie Nicht-KMU-Händler werden jedoch weiterhin dazu verpflichtet sein, sich im EUDR-Informationssystem zu registrieren. Die Verpflichtung zur Erfassung und Aufbewahrung der Referenznummern der Sorgfaltspflichterklärungen trifft künftig nur noch den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler der Lieferkette und nicht mehr sämtliche Glieder der Lieferkette.
  • Schließlich wurde eine neue Unterkategorie von Marktteilnehmern eingeführt, sog. „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“, für die die Verpflichtung zur Übermittlung einer Sorgfaltspflichterklärung nicht gilt. Um jedoch die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette zu gewährleisten, muss durch Kleinst- und Primärerzeuger eine einmalige vereinfachte Erklärung über das Informationssystem zur Verfügung gestellt werden. In diesem Rahmen soll eine Identifikationsnummer vergeben werden, die den relevanten Erzeugnissen fortan beigefügt werden soll, die ein Kleinst- oder Primärerzeuger in Verkehr bringt oder ausführt.

Alle weiteren Änderungen sowie Details zu den vorgenannten Änderungen können Sie dem Verordnungstext entnehmen.

Betroffene Unternehmen sollten nun prüfen, ob und inwieweit sie von den vereinfachenden Regelungen profitieren und ihre Prozesse entsprechend anpassen.

 

Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans