EuGH entscheidet: Bio-Algenpulver zur Anreicherung von pflanzlichen Bio-Drinks mit Calcium zulässig
Mit Urteil vom 22.10.2026 (Rechtssache C‑295/25) hat der EuGH entschieden, dass ein Bio-zertifiziertes Pulver aus gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithotamnium calcareum nicht als Mineralstoff, sondern als ökologische/biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs anzusehen ist, die zur Anreicherung von ökologisch/biologisch erzeugten verarbeiteten Lebensmitteln mit bestimmten Stoffen, hier Calcium, erlaubt ist. Die Entscheidung ist hier abrufbar.
Sachverhalt
Das klagende Unternehmen vertreibt Bio-Reis und -Haferdrinks, denen während der Herstellung Bio-zertifiziertes Rotalgenpulver zugesetzt wird, das von Natur aus reich an Calciumcarbonat ist. Die zuständigen belgischen Kontrollbehörden beanstandeten dieses Vorgehen, da der EuGH in der Rechtssache Natumi (C 815/19) entschieden habe, dass konventionelles Rotalgenpulver, also solches, das nicht Bio-zertifiziert ist, als verbotener Zusatz von Calcium zu Bio-Produkten anzusehen sei, wenn dieses zur Herstellung entsprechender Pflanzendrinks verwendet werde. Entsprechendes gelte also auch dann, wenn es sich um ein Bio-zertifiziertes Algenpulver handele.
In der Folge untersagte die zuständige Behörde die Verwendung des Algenpulvers zur Herstellung der Bio-Drinks. Hiergegen setzte sich das produzierende Unternehmen zur Wehr. Das zuständige Gericht setzte das Verfahren aus und legte die Frage der rechtlichen Einordnung dieser Herstellungspraxis dem EuGH vor.
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2018/848 müssen Unternehmer, die verarbeitete Lebensmittel in ökologischer/biologischer Qualität herstellen, insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften in Anhang II Teil IV derselben Verordnung und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten beachten. Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2. Buchst. f) der Verordnung sieht vor, dass bei solchen Lebensmitteln grundsätzlich keine Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe verwendet werden dürfen, es sei denn, deren Verwendung ist gesetzlich vorgeschrieben oder die Lebensmittel dienen spezifischen Ernährungsbedingungen einer besonderen Verbrauchergruppe, z. B. Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke.
Weiterhin bestimmt Anhang II Teil IV Nr. 2.1 Buchst. a) der Verordnung, dass verarbeitete Lebensmittel ökologischer/biologischer Qualität überwiegend aus „Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs“ oder aus in Anhang I aufgelisteten Erzeugnissen, die für die Verwendung als Lebensmittel vorgesehen sind, hergestellt werden müssen.
Für die zertifizierbare Sammlung von Wildalgen bestehen in derselben Verordnung Produktionsvorschriften (Anhang II Teil III Nr. 2.4). Die hier betroffene Rotalge wird wild gesammelt, gereinigt und vermahlen. Das Skelett der Alge besteht natürlicherweise zu einem Großteil aus Calciumcarbonat, einer Calciumverbindung, die grundsätzlich auch aus Rohstoffen mineralischen Ursprungs gewonnen werden kann.
Da das Rotalgenpulver überwiegend aus natürlichem Calciumcarbonat besteht, stellte sich vorliegend die Frage, ob das vorgenannte Verbot der Verwendung von Mineralstoffen bei der Herstellung von verarbeiteten Bio-Lebensmitteln verletzt ist, wenn ein solches Bio-Rotalgenpulver bewusst dazu verwendet wird, den Calciumgehalt eines anderen Lebensmittels in ökologischer/biologischer Qualität zu erhöhen.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 Mineralstoffe nur dann zur Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln ökologischer/biologischer Qualität und damit für die hier verfahrensgegenständlichen Pflanzengetränke verwendet werden dürfen, wenn dies „unmittelbar“ gesetzlich vorgeschrieben sei.
Der Begriff des „Mineralstoffs“ sei in der Verordnung (EU) 2018/848 jedoch nicht definiert. Nach allgemeinem Begriffsverständnis handele es sich bei Mineralstoffen um anorganische chemische Elemente oder Verbindungen. Bei dem Algenpulver handele es sich jedoch um ein Pulver aus Algen aus zertifizierter Wildsammlung, die zur Herstellung des Pulvers gereinigt, gemahlen und getrocknet würden. Die Sedimente der Alge seien von Natur aus reich an Calciumcarbonat, enthielten jedoch auch organische Bestandteile. In der Folge kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Algenpulver gerade nicht um einen Mineralstoff im vorgenannten Sinne handelt.
Sodann setzt sich der EuGH mit der Frage auseinander, ob das verfahrensgegenständliche Algenpulver als „ökologische/biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs“ angesehen werden kann. Hierzu stellt der EuGH fest, dass der Begriff der „ökologischen/biologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs“ in der Bio-Verordnung nicht legaldefiniert ist. Der Begriff der Zutat sei daher unter Rückgriff auf die Legaldefinition in der Verordnung (EU) 1169/2011 dahin auszulegen, dass dieser auch biologisch zertifiziertes Pulver der verfahrensgegenständlichen Alge umfassen könne. Die Vorgaben für die Wildsammlung von Algen erwähnen ausdrücklich das „Sammeln von wild wachsenden Algen und ihrer Teile“. Daher könne das Skelett der wild wachsenden Alge Lithothamnium calcareum im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/848 nicht von dieser Alge unterschieden werden. Bereits in der Sache Natumi habe der EuGH festgestellt, dass es sich bei der Alge um ein landwirtschaftliches Erzeugnis handele. Je nachdem, ob die Trocknung der aus der Alge gebildeten Sedimente zu einer „wesentlichen Veränderung“ derselben führe oder nicht, gehört das als ökologisch/biologisch zertifizierte Pulver, das durch Reinigung, Mahlen und Trocknung dieser Sedimente gewonnen wurde, entweder zur Kategorie „lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung 2018/848 oder zur Kategorie „verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) dieser Verordnung.
Anmerkung
Die Entscheidung des EuGH ist für die gesamte Branche von weitreichender Bedeutung. Im Ergebnis bestätigt der EuGH, dass unter das strenge Anreicherungsverbot mit Mineralstoffen der Bio-Verordnung nur Mineralstoffe, also rein anorganische mineralische Verbindungen fallen.
Ökologische/biologische Lebensmittel, die sowohl aus organischen als auch anorganischen Bestandteilen bestehen, auch wenn in diesen letztgenannte Bestandteile im Einzelfall überwiegen sollten, stellen keinen Mineralstoff im Sinne des Verbots dar, sodass diese Lebensmittel auch zur Anreicherung eines anderen ökologischen/biologischen Lebensmittels verwendet werden dürfen.
Diese Rechtsauffassung trägt auch dem in Art. 5 Buchst. d) der Verordnung (EU) 2018/848 hinterlegten Ziel, eine reiche Vielfalt an hochwertigen Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Aquakultur herzustellen, die der Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen entsprechen, die durch Verfahren hergestellt wurden, die der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der Pflanzengesundheit sowie der Tiergesundheit und dem Tierschutz nicht abträglich sind, sowie der Vorgabe des Art. 5 Buchst. e) der Verordnung (EU) 2018/848, der darauf abzielt, die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln zu gewährleisten, umfassend Rechnung. Wäre die Auffassung der Behörden für richtig befunden worden, dürften calciumreiche pflanzliche Getränke keinesfalls als ökologische/biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, was dem Ziel der Herstellung einer reichen Vielfalt an hochwertigen Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Aquakultur sowie dem Ziel der Integrität der ökologischen/biologischen Produktion zuwidergelaufen wäre.
Diese Einstufung ist auch auf andere Erzeugnisse, bspw. Acerola-Kirschpulver, in ökologischer/biologischer Qualität übertragbar, wenn dieses zur Anreicherung entsprechender Lebensmittel mit Vitamin C verwendet wird.
Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans