Mit Urteil vom 13.11.2018, Az.: C-310/17 hat der EuGH entschieden, dass der Geschmack eines Lebensmittels nicht schutzfähig ist.

Zwei niederländische Unternehmen stritten sich hierbei um den Geschmack eines Käses. Ein niederländischer Gemüse- und Frischproduktehändler hatte einen Streichkäse mit Crème Fraîche und Kräutern kreiert. Dessen Rechte ließ sich die Klägerin übertragen und brachte den Käse in der Folgezeit in den Verkehr. Der Beklagten warf sie vor, zu einem späteren Zeitpunkt ein vergleichbares Produkt entwickelt und ebenfalls vertrieben zu haben. Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihres Urheberrechtes an dem Käse und verlangte die Einstellung des Konkurrenzproduktes.

Die niederländischen Gerichte legten die vorliegende Fragestellung dem EuGH zur Entscheidung vor. Dieser hatte zu klären, ob der Geschmack eines Lebensmittels ein durch das Urheberrecht geschütztes Werk gemäß der Richtlinie 2001/29/EG sein kann. Dies hat der EuGH mit der genannten Entscheidung verneint.

Der EuGH führt als Begründung aus, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen muss. Zum einen müsse es eine geistige Schöpfung seines Urhebers darstellen, zum anderen sei die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen. Der Begriff des Werkes impliziere daher eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjektes, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lassen, auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sei.

An der Möglichkeit dieser präzisen und objektiven Identifizierung fehlt es nach Auffassung des EuGH aber im genannten Fall des Geschmacks eines Lebensmittels. Der Geschmack eines Lebensmittels beruht, so das Gericht, im Wesentlichen, auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen, die subjektiv und veränderlich sind. Schließlich weist der EuGH darauf hin, dass es bei dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft keine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels gebe, die es auch nicht mit technischen Mitteln erlaubt, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden.

Damit stellt der EuGH eindeutig klar, dass der Geschmack eines Lebensmittels kein Werk im Sinne des Urheberrechts ist und demzufolge auch nicht schutzfähig ist.

 

Redaktion: Sascha Schigulski