Festlegung neuer Höchstgehalte zu Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) in Lebensmitteln
Am heutigen Tag wurde im Amtsblatt die Verordnung (EU) 2022/2388 bekannt gemacht, die zu erheblichen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 führt und neue Höchstgehalte an Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) in bestimmten Lebensmitteln festlegt. Der Verordnungstext kann hier abgerufen werden.
PFAS sind eine große Gruppe fluorierter Verbindungen, die in großem Umfang in der Industrie und Verbraucheranwendung eingesetzt werden, z. B. als schmutz- und wasserabweisende Beschichtungen für Textilien und Teppiche, als ölbeständige Beschichtungen für Papier und Pappe, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, als Bohnerwachs, als Insektizide, als Feuerlöschschäume und als Tenside für den Bergbau und Ölquellen. Die weitverbreitete Verwendung dieser Substanzen und ihre Langlebigkeit in der Umwelt haben zu einer weitverbreiteten Umweltverschmutzung und damit zu einer erhöhten Exposition bei Menschen mit diesen Stoffen geführt.
Die EFSA kam in einer Risikobewertung im Jahr 2020 zu dem Ergebnis, dass sich die vorgenannten Substanzen auf die menschliche Entwicklung auswirken können und auch einen nachteiligen Einfluss auf den Serumcholestrinspiegel, die Leber, das Immunsystem und das Geburtsgewicht von Säuglingen haben können. Aus diesem Grund legte die EFSA eine gruppenbezogene tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) von 4,4 µg/kg Körpergewicht für die vorgenannte Substanzgruppe fest, die auch Schutz gegen die anderen gesundheitlichen Auswirkungen dieser Substanzen gewährleistet.
Um ein hohes Gesundheitsschutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten, wurde nun die vorgenannte Verordnung erlassen, mit der ein neuer Abschnitt 10 für PFAS in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 eingefügt wird. Der neu eingefügte Abschnitt sieht sowohl für die Einzelsubstanzen PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS sowie für die Summe aus den vorgenannten Substanzen Höchstgehalte in diversen Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor.
Die Verordnung tritt am 28.12.2022 in Kraft. Die neuen Höchstgehalte gelten ab dem 01.01.2023.
Weiterhin sieht die Verordnung vor, dass die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 01.01.2023 rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, bis zum Ablauf ihres Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums in Verkehr bleiben dürfen.
An dieser Stelle ist auch auf die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1428 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Perfluorakylsubstanzen in bestimmten Lebensmitteln sowie die Empfehlung (EU) 2022/1431 der Kommission zur Überwachung von Perfluorakylsubstanzen in Lebensmitteln hinzuweisen, die im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der neu eingeführten Höchstgehalte beachtet werden sollten.
Lebensmittelunternehmer sollten sich zeitnah mit den neuen Höchstgehalten auseinandersetzen und ihre Eigenuntersuchungspläne entsprechend anpassen.