Fleischbezeichnungsschutz im Amtsblatt der EU veröffentlicht
Mit Datum vom 29.07.2026 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2026/1739 hinsichtlich der Stärkung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette veröffentlicht. Der Verordnungstext kann hier abgerufen werden.
Mit der Verordnung werden unter anderem umfassende und weitreichende Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgenommen, die Vermarktungsnormen für verschiedene Erzeugnisse enthält. Unter anderem wird mit der nun veröffentlichten Verordnung ein neuer Anhang VII Teil Ia geschaffen, der die Überschrift „Bezeichnungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse“ trägt. Folgende Begriffe aus dem Fleischbereich werden künftig besonders geschützt:
– Fleisch
– Fleischerzeugnisse
– Rindfleisch
– Kalbfleisch
– Schweinefleisch
– Geflügelfleisch
– Hühner-, Hähnchen- bzw. Hühnchenfleisch
– Puten- bzw. Truthahnfleisch
– Entenfleisch
– Gänsefleisch
– Lammfleisch
– Hammelfleisch
– Schaffleisch
– Ziegenfleisch
– Unterschenkel/Unterkeule
– Filet
– Roastbeef
– Bauchlappen
– Kotelettstrang
– Rippen/Rippchen
– Schulter
– Hesse/Eisbein
– Kotelett
– Flügel
– Brust
– Oberschenkel
– Bruststück
– Hochrippe/Ribeye
– T-Bone-Steak
– Hüfte
– Speck
– Steak
– Leber
Des Weiteren wird festgelegt, dass der Begriff „Fleisch“ nicht für Lebensmittel verwendet werden darf, die aus von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnenen Zell- oder Gewebekulturen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden.
Die geschützten Bezeichnungen können zusammen zur Bezeichnung von Fleischerzeugnissen verwendet werden. Sie können auch zusammen mit einem oder mehreren Wörtern für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, vorausgesetzt, dass bei diesen Erzeugnissen kein Bestandteil einen beliebigen Fleischbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und Fleisch einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.
Die Verordnung tritt am 18.08.2026 in Kraft. Der neue Fleischbezeichnungsschutz gilt gem. Art. 5 der Verordnung ab dem 19.08.2029.
Lebensmittel, die nicht den neuen Bezeichnungsvorgaben entsprechen und die vor dem Geltungsbeginn der Bezeichnungsvorschriften in der Union erzeugt oder in die Union eingeführt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände dieser Erzeugnisse oder bis zum 19. August 2032, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, weiter in Verkehr gebracht werden.
Diese neuen Kennzeichnungsvorgaben werden sich insbesondere auf die Kennzeichnung von vegetarischen und veganen Alternativprodukten sowie auch den sonstigen Sprachgebrauch bei der Bewerbung anderer Lebensmittel auswirken.
So ist die in der Vergangenheit verwendete werbliche Angabe „Fleisch aus Pflanzen“ oder „Pflanzenfleisch“ künftig unzulässig. Nicht mehr erlaubt sind künftig Angaben wie „vegane Fleischwurst“, „veganer Fleischsalat“, „veganes Filet Typ Rind“, „veganes Sojasteak“ oder auch „vegane Leberwurst“.
Angaben wie „Fischfleisch“ oder auch „Fleischtomate“ bleiben hingegen auch künftig zulässig. Entsprechendes gilt für Angaben wie „Fleischwurst“, „Rindfleischmortadella“ oder „Chicken Bacon“ sowie „Ravioli mit (Rind-)Fleischfüllung“.
Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans