Grundpreisangabe für in Kaffeekapseln enthaltenen Kaffee ist verpflichtend
Mit Urteil vom 28.03.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass nicht ausreichend ist, wenn auf der Verpackung von Kaffeekapseln nur die Anzahl der Kapseln angegeben ist. Vielmehr muss für jede Kapsel der Grundpreis (Preis je 100 g oder Kilogramm des in den Kapseln enthaltenen Kaffees) angegeben werden.
Sachverhalt
Der Verband Sozialer Wettbewerb verklagte einen Elektromarkt auf Unterlassung, der Kaffeekapseln in seinem Sortiment führte. Auf dem Werbeaufsteller in dem Elektromarkt wurde zwar die jeweilige Art der Kapseln, die Menge von zehn Stück je Packung sowie der Gesamtpreis und das Gewicht der Packung, nicht aber der Grundpreis des in den Kapseln enthaltenen Kaffees angegeben (also der Preis des je 100 g oder Kilogramm in jeder Kapsel enthaltenen Kaffees).
Dies erachtete der Verband Sozialer Wettbewerb als Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV, der vorsieht, dass derjenige, der Verbrauchern gewerbs-, geschäfts- oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben hat. Diese Vorgabe gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Elektromarktes ist vor dem OLG Koblenz ohne Erfolg geblieben. Hiergegen legte der Beklagte Revision ein, die nunmehr durch den BGH zurückgewiesen wurde. Das Urteil ist hier abrufbar.
Entscheidung
Nach Auffassung des BGH stellt die Nichtangabe des Grundpreises des in jeder Kapsel enthaltenen Kaffees ein unlauteres Verhalten und somit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
Der BGH geht davon aus, dass auch die zehn einzelnen Kapseln in der Gesamtverpackung als Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzusehen sind, für die dementsprechend Gewicht und Grundpreis angegeben werden müssen. Ansonsten sei es für den Verbraucher nicht möglich, einen Vergleich der Kaffeekapseln mit Kaffee anzustellen, der in anderer Form angeboten wird, z. B. in Pulverform in loser Verpackung. An einem solchen Vergleich habe der Verbraucher jedoch ein berechtigtes Interesse. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Verbraucher lediglich Kapselkaffee untereinander vergleichen wolle. Ein sachgerechter Vergleich sei daher nur dann gewährleistet, wenn die Packung Angaben dazu enthalte, wie viel Kaffee in der einzelnen Kapsel enthalten sei und wie viel dieser koste, also unter Angabe des Grundpreises. Dass daneben zusätzlich noch die Stückzahl angegeben werden müsse, ändere an dieser Beurteilung nichts.
Redaktion: Dr. Clemens Comans