Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 10.12.2019 (Az.: 8 K 6149/18) entschieden, dass der Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ bei der Bewerbung von Fruchtgummis nicht als irreführend angesehen werden kann.

Sachverhalt

Ausgangspunkt für das Verfahren war ein von dem Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten, demzufolge die Deklarierung „ohne künstliche Farbstoffe“ irreführend sei, weil eine Differenzierung zwischen künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen weder im nationalen noch im europäischen Recht vorgesehen sei.

Der klagende Süßwarenhersteller verleiht seinen Fruchtgummis mit Pflanzen- und Fruchtextrakten ihre Farbe und wirbt auf der Packungsrückseite mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“. In der Folge wandte sich das Land Baden-Württemberg unter Vorlage des Gutachtens sowie unter Benennung von Beschuldigten aus dem Unternehmen an die zuständige Staatsanwaltschaft, mit der Bitte, ein Strafverfahren einzuleiten. Hieraufhin klagte der Süßwarenhersteller vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Freiburg auf Feststellung, dass die Kennzeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ nicht gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verstößt.

Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied, dass die Kennzeichnung des Produktes mit der Angabe „ohne künstliche Farbstoffe“ weder gegen das Irreführungsverbot noch das Verbot der Werbung der Selbstverständlichkeiten verstoße und kam zu dem Ergebnis, dass die Angabe nicht im Widerspruch zur LMIV stehe.

Hierzu führte es aus, dass ein durchschnittlich interessierter und informierter Verbraucher die Angabe zutreffend dahingehend verstehen werde, dass für die Färbung der Süßwaren keine chemischen Stoffe eingesetzt wurden. Es sei hingegen nicht entscheidend, dass die zur Färbung des Fruchtgummis verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nach dem nationalen bzw. europäischen Lebensmittelzusatzstoffrecht selbst gar nicht als Farbstoffe gelten und rechtlich daher nicht zwischen künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen unterschieden werde. Maßgeblich sei vielmehr der allgemeine Sprachgebrauch der Verbraucher, dem eine solche Unterscheidung nicht fremd sei. So sei der Begriff der „künstlichen Farbstoffe“ u. a. immer wieder Gegenstand von Presseberichterstattungen gewesen, nachdem britische Forscher einen Zusammenhang zwischen Konzentrationsschwierigkeiten bei Kindern und dem Genuss von Süßigkeiten mit bestimmten Farbstoffen hergestellt hatten.

Im Übrigen werbe der Süßwarenhersteller auch nicht mit Selbstverständlichkeiten, da der Verzicht auf künstliche Farbstoffe ein besonderes Leistungsmerkmal des gekennzeichneten Produktes sei, da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von Farbstoffen sein müssten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Auch der Volltext der Entscheidung liegt bis dato noch nicht vor. Über den weiteren Fortgang der Angelegenheit werden wir Sie hier informiert halten.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans