Am 01.03.2019 ist im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2019/343 mit Ausnahmen für allgemeine Bezeichnungen nach der Health Claims-Verordnung veröffentlicht worden.

Die sog. Health Claims-Verordnung (HCVO), die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, enthält strenge Vorgaben für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben. Grundsätzlich dürfen nur solche Angaben verwendet werden, die im Anhang der Verordnung oder in sonstigen Rechtsakten ausdrücklich zugelassen sind. Alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben müssen deshalb stets im Einzelfall kritisch geprüft werden.

Die HCVO enthält jedoch in Art. 1 Abs. 4 die Möglichkeit einer Ausnahme für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten können. Hierfür muss die betroffene Wirtschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

Problematisch war in diesem Regelungszusammenhang beispielsweise die Bezeichnung „Hustenbonbon“. Einerseits handelt es sich um eine im deutschsprachigen Raum übliche Bezeichnung, die traditionell verwendet wird. Andererseits deutet der Wortbestandteil „Husten-“ auf eine gesundheitsbezogene Wirkung hin, was nach der HCVO nicht ohne Einhaltung weiterer Voraussetzungen erlaubt wäre.

Von Seiten der Wirtschaft ist deshalb eine Vielzahl von Anträgen bei der Kommission eingegangen, um solche traditionellen Bezeichnungen weiter verwenden zu dürfen, die nunmehr in der Verordnung (EU) 2019/343 ausdrücklich als Ausnahmen anerkannt und demzufolge erlaubt sind.

Hierbei handelt es sich für Deutschland um die Begriffe „Brust-Caramellen“, „Hustenbonbon“, „Halsbonbon“, „Hustenmischung“ und „Hustenperle“. Da die Begriffe darauf hindeuten könnten, dass ein Zusammenhang zwischen den so bezeichneten Lebensmitteln und der Gesundheit bestehen könnte, war die entsprechende Ausnahmeregelung erforderlich, da die genannten Produkte anderenfalls unter den bisherigen Bezeichnungen nicht mehr hätten vermarktet werden dürfen.

Die Verordnung enthält weitere zugelassene Begriffe, die aus anderen Mitgliedstaaten der EU stammen. Interessant ist noch, dass auch der Begriff „tonic“ für alle Mitgliedstaaten als Ausnahme für ein nicht alkoholisches, kohlensäurehaltiges Getränk mit dem Bitterstoff Chinin erwähnt ist. Damit kann auch der Begriff „tonic“ weiter verwendet werden.

Die Verordnung kann hier abgerufen werden und tritt am 21.03.2019 in Kraft.

 

Redaktion: Sascha Schigulski