Bereits Ende letzten Jahres hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Tierhaltungskennzeichnung (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz, TierHaltKennzG) auf den Weg gebracht. Zwischenzeitlich hat das Gesetz das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt. Es fehlt lediglich noch die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist eine verpflichtende Kennzeichnung für bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs, die Haltungsform der Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wurde, zu kennzeichnen. Dafür sieht das Gesetz fünf Haltungsstufen vor, nämlich die Stufen Stall, Stall + Platz, Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio. Die einzelnen Stufen unterscheiden sich insbesondere in Hinsicht auf die Größe der Boden- und Liegefläche, die den Tieren zur Verfügung stehen muss, oder die Möglichkeit des Auslaufes.

In einem ersten Schritt soll das Gesetz für frisches Fleisch, Hackfleisch und tierische Nebenprodukte wie z. B. Innereien gelten, nicht aber für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse.

Vom Anwendungsbereich soll in einem ersten Schritt nach Inkrafttreten ausschließlich Schweinefleisch umfasst sein. Maßgeblich soll bei Schweinen der Zeitraum sein, nachdem das Tier ein Lebendgewicht von 30 kg erreicht hat, wenn das Tier im Alter von mehr als zehn Wochen und mit einem Lebendgewicht von mindestens 40 kg geschlachtet wird. Weitere Produkte und Tierarten sollen später folgen.

Damit gilt das TierHaltKennzG zunächst für das Inverkehrbringen von frischem Schweinefleisch, gleichgültig ob in gekühlter oder tiefgefrorener Abgabe, für Hackfleisch mit jedem Anteil an Schweinefleisch und für Innereien vom Schwein wie Schweineleber oder Schweinenieren.

Wichtig ist, dass die vorgesehene Kennzeichnung sowohl für vorverpackte Lebensmittel als auch für nicht vorverpackte Lebensmittel Anwendung findet. Künftig muss also auch für lose abgegebenes Schweinefleisch, das beispielsweise über die Bedientheken des Lebensmitteleinzelhandels angeboten wird, eine entsprechende Kennzeichnung erfolgen.

Für vorverpackte Ware sieht das Gesetz eine verbindliche bildliche Gestaltung vor, die im Hauptsichtfeld der Verpackung erscheinen muss. Dies ist die Packungsvorderseite.

Zusätzlich sieht das TierHaltKennzG eine sogenannte Schutzzone vor, innerhalb derer keine anderweitigen Kennzeichnungen vorgenommen werden dürfen. Die Schutzzone für die Angaben nach dem TierHaltKennzG beträgt ein Achtel der Breite der Kennzeichnung des abgerundeten Rechtecks in alle Richtungen, also sowohl nach rechts und links wie auch nach oben und unten.

Für lose Ware kann anstelle des graphischen Musters auch lediglich die einschlägige Haltungsform mit ihrer wörtlichen Bezeichnung angegeben werden, z. B. „Frisches Schweinefilet, Haltungsform Stall + Platz“.

Darüber hinaus enthält das Gesetz noch einige Sonderfälle. Dies betrifft beispielsweise Konstellationen, in denen in einer Vorverpackung Schweinefleisch aus unterschiedlichen Haltungsformen angeboten wird. Hierfür muss jede Stufe genannt und der prozentuale Anteil des Fleisches aus jeder Stufe gekennzeichnet werden.

Ferner regelt das Gesetz den Fall, dass Schweinefleisch abgegeben wird, das zum Teil eine Angabe zur Haltungsform trägt, zum Teil aber nicht entsprechend kennzeichnungspflichtig ist. Nicht kennzeichnungspflichtig ist beispielsweise Schweinefleisch, das von Tieren stammt, die entweder im Ausland aufgezogen oder dort geschlachtet und zerlegt wurden. In diesem Fall muss die Kennzeichnung ebenfalls auf die prozentualen Anteile der jeweiligen Bestandteile hinweisen.

Ein weiterer Sonderfall betrifft die Vermarktung von Fleisch unterschiedlicher Tierarten, also beispielsweise gemischtes Hackfleisch aus Rind- und Schweinefleisch. In diesem Fall ist anzugeben, dass sich die Haltungsformangabe nur auf die Tierart Schwein bezieht.

Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass der Lebensmittelunternehmer die Rückverfolgbarkeit für Schweinefleisch, das mit einer Angabe zur Haltungsform gekennzeichnet ist, nachvollziehen können muss. D. h., dass die Rückverfolgbarkeitsangaben von Schweinefleisch um die Information über die Haltungsform zu ergänzen sind.

Darüber hinaus sieht das Gesetz Anzeige- und Aufzeichnungspflichten für Tierhalter vor.

Private Angaben zu Haltungsformen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zulässig bleiben, sofern sie zu den Aussagen des TierHaltKennzG nicht im Widerspruch stehen.

Das Gesetz wurde am 23.08.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am folgenden Tag in Kraft getreten. Tierhalter, die Schweine halten, müssen dies der zuständigen Behörde bis zum 01.08.2024 anzeigen. Für die Kennzeichnung der Lebensmittel gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.08.2025.

 

Redaktion: Sascha Schigulski